792 Nr. 109. 1917.
87.
Anfragen und Anträge.
Anfragen oder Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind mit der
Kopfschrift „Spinnverbot“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I. des Kömisteh
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 9/10
zu richten.
Diese ist für die Genehmigung von Freigaben ausschließlich zuständig.
g 8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft.
Die Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K.R. A. vom 31. Dezember 1915
ird durch diese Bekanntmachung aufgehoben.
Altona, den 1. Juli 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.