Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

792  Nr.  109.  1917.

87.
Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  oder  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  mit  der
Kopfschrift  „Spinnverbot“  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  I.  des  Kömisteh
  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  9/10
zu  richten.

Diese  ist  für  die  Genehmigung  von  Freigaben  ausschließlich  zuständig.

g  8.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1917  in  Kraft.
Die  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  770/12.  15.  K.R.  A.  vom  31.  Dezember  1915
ird  durch  diese  Bekanntmachung  aufgehoben.

Altona,  den  1.  Juli  1917.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.