Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 4. 1917. 19. 
Bekanntmachung. 
Alle Behörden und Ortsobrigkeiten werden angewiesen, die Genehmigung eines 
Neubaues a Umbaues (abgesehen von nötigen Ausbesserungsarbeiten) in der. Regel 
zu versagen, und Bauten, ** g Genehmigung durch eine andere Behörde nich 
unterliegen, nicht in Angriff zu nehmen. » 
Bei Baucäm dereä Lfluzsführung im allgemeinen öffentlichen Interesse unbedingt 
erforderlich ist, ist ein entsprechendes Gesuch unter Beifügung einer Skizze, welche 
die geplante Baulichkeit ersehen läßt, und einer kurzen Darlegung, welche die Not- 
wendigkeit des Baues, dessen voraussichtliche Dauer sowie die Anzahl und Art der dazu 
benötigten Arbeitskräfte nachweist, zur weiteren Bearbeitung an das Generalkommando 
Abt. B einzusenden. 
Das Verfahren ist bei allen, die Rüstungsindustrie angehenden Bauarbeiten tun- 
lichst zu beschleunigen und darf nicht durch Formalitäten verzögert werden. ç 
Die umfangreichen Neu= und Erweiterungsbauten für die Rüstungsindustrie 
einerseits, der fast gänzliche Mangel an Maurern und sonstigen Bauarbeitern auf dem 
freien Arbeitsmarkt andererseits, zwingen mich dazu, der Bautätigkeit, soweit diese für 
unsere Kriegswirtschaft nicht in Betracht kommt, Beschränkungen aufzuerlegen, indem 
ich jeden künftigen Neu= oder Umbau sowohl für Private wie für Behörden von meiner 
Genehmigung abhängig mache. Diese Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn der 
beabsichtigte 8 für die Kriegswirtschaft oder aus sonstigen Gründen notwendig ist. 
Der stellv. kommandierende General. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
  
(4) Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betreffend die Beleuchtung von 
Fuhrwerken. 
Nochstehende Bekanntmachung des Koöniglichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps in Altona, betreffend die Beleuchtung von 
Fuhrwerken, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 6. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nr. 2800. Altona, den 19. Dezember 1916. 
Belianntmachung. 
Auf Grund des § gb des Gesetzes über den Bel 3 d . i 
i8bl i (0 setz elagerungszustand vom 4. Juni 
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