820 Nr. 112. 1917.
Unserem Ministerium des Innern nach Anhörung der Landesbehörde für Volks-
ernährung — vgl. § 8 — getroffen. In gleicher Weise werden, soweit erfor-
derlich, Dienstanweisungen für die Erledigung der Registratur-, Kassen= und
Unterbeamtengeschäfte erlassen.
§5 7.
Die Kreisbehörden für Volksernährung sollen nach Möglichkeit bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben die die Bezirke der Kommunalverbände verwal-
tenden Ortsobrigkeiten und Kommissare — vgl. § 10 Absatz 1 dieser Verord-
nung — zu selbständiger Tätigkeit heranziehen und ihnen vor der Beschluß-
fassung über wichtige Maßnahmen Gelegenheit zu einer Äußerung geben.
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Die Kreisbehörden für Volksernährung haben den Weisungen der Unserm
Ministerium des Innern unterstehenden, durch Unsere Verordnung vom
26. Januar 1915 — Rbl. Nr. 11 — eingesetzten Landesbehörde für Volks-
ernährung zu Schwerin Folge zu leisten und ihr auf Erfordern Auskunft
zu geben.
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung und, soweit erfor-
derlich, Vertreter für dieselben werden von Uns durch einen entsprechenden
Auftrag bestellt. Der den derzeitigen Mitgliedern und Vertretern erteilte Auf-
trag bleibt bis auf weiteres in Kraft.
§* 9.
Zur Bestreitung der den Kommunalverbänden erwachsenden Kosten haben
die ihnen angehörenden Bezirke — vgl. §§ 2, 10 dieser Verordnung — Bei-
träge an die Kasse des Kommunalverbandes zu leisten. Der Verteilungsmaß-
stab wird von der Kreisbehörde für Volksernährung bestimmt und bedarf der
Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung. Die Beiträge können
von der Kreisbehörde durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beige-
trieben werden.
In jedem Kommunalverbande ist eine Rechnung über dessen Einnahmen
und Ausgaben zu führen. In Ansehung der Prüfung und weiteren Behand-
lung der Rechnungen ist wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern
zu verfahren, jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsicht-
nahme von den Kreisbehörden während einer von ihnen zu bestimmenden
zweiwöchigen Frist don die Bezirke der Kommunalverhände perwaltenden Orts-