Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

820 Nr. 112. 1917. 
Unserem Ministerium des Innern nach Anhörung der Landesbehörde für Volks- 
ernährung — vgl. § 8 — getroffen. In gleicher Weise werden, soweit erfor- 
derlich, Dienstanweisungen für die Erledigung der Registratur-, Kassen= und 
Unterbeamtengeschäfte erlassen. 
§5 7. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung sollen nach Möglichkeit bei der 
Erfüllung ihrer Aufgaben die die Bezirke der Kommunalverbände verwal- 
tenden Ortsobrigkeiten und Kommissare — vgl. § 10 Absatz 1 dieser Verord- 
nung — zu selbständiger Tätigkeit heranziehen und ihnen vor der Beschluß- 
fassung über wichtige Maßnahmen Gelegenheit zu einer Äußerung geben. 
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Die Kreisbehörden für Volksernährung haben den Weisungen der Unserm 
Ministerium des Innern unterstehenden, durch Unsere Verordnung vom 
26. Januar 1915 — Rbl. Nr. 11 — eingesetzten Landesbehörde für Volks- 
ernährung zu Schwerin Folge zu leisten und ihr auf Erfordern Auskunft 
zu geben. 
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung und, soweit erfor- 
derlich, Vertreter für dieselben werden von Uns durch einen entsprechenden 
Auftrag bestellt. Der den derzeitigen Mitgliedern und Vertretern erteilte Auf- 
trag bleibt bis auf weiteres in Kraft. 
§* 9. 
Zur Bestreitung der den Kommunalverbänden erwachsenden Kosten haben 
die ihnen angehörenden Bezirke — vgl. §§ 2, 10 dieser Verordnung — Bei- 
träge an die Kasse des Kommunalverbandes zu leisten. Der Verteilungsmaß- 
stab wird von der Kreisbehörde für Volksernährung bestimmt und bedarf der 
Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung. Die Beiträge können 
von der Kreisbehörde durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beige- 
trieben werden. 
In jedem Kommunalverbande ist eine Rechnung über dessen Einnahmen 
und Ausgaben zu führen. In Ansehung der Prüfung und weiteren Behand- 
lung der Rechnungen ist wie mit den Amtsrechnungen in den Domanialämtern 
zu verfahren, jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsicht- 
nahme von den Kreisbehörden während einer von ihnen zu bestimmenden 
zweiwöchigen Frist don die Bezirke der Kommunalverhände perwaltenden Orts-
	        
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