Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr.  120.  1917.  869
Anlage  B.

Merkblatt.

Richtlinien  für  Ausstellung  und  Begutachtung  des  ärztlichen  Antrages  auf
Gewährung  von  Nahrungsmittelzulagen.

.  Zulagen  sind  nur  in  wirklich  dringenden  Fällen  zu  beantragen.  Die  Bewilligung

  ist  in  erster  Linie  abhängig  von  der  Menge  der  zur  Verfügung  stehenden
Nahrungsmittel.  Die  Ablehnung  des  Antrages  ist  deshalb  nicht  ohne  weiteres
auf  den  Inhalt  des  Zeugnisses  zu  beziehen.

Mehr  als  ein  Nahrungsmittel  kann  nur  in  besonderen  Fällen  bewilligt  werden.
Die  Zulagen  können  nur  auf  eine  begrenzte  Zeit  gewährt  werden.

Für  die  Bewilligung  von  Milch  sind  die  Grundsätze  des  Merkblatts  in  Anlage  C
zu  beachten.

Sahne  kann  nur  ausnahmsweise  durch  die  Landesbehörde  bewilligt  werden,  in

der  Regel  nur  Rekonvaleszenten  nach  schweren  Erkrankungen  und  Zuckerkranken
in  ganz  besonderen  Fällen.
Butterzulagen  werden,  da  größte  Sparsamkeit  notwendig  ist,  im  allgemeinen
nur  bewilligt  an:

1.  Zuckerkranke,

2.  Rekonvaleszenten  nach  schweren  Erkrankungen  und  Operationen,

3.  Tuberkulöse,  Magen=  und  Nierenkranke  in  besonderen  Fällen.

In  Fällen  der  Ziff.  1  werden  einschließlich  der  allgemein  gewährten  Buttermenge
  höchstens  400  gr  die  Woche,  in  den  Fällen  Ziff.  2  und  3  höchstens  300  gr
für  die  Woche  bebilligt.  çl

Leicht  Zuckerkranke  werden  vielfach  ohne  Butterzulage  auskommen  können
und  müssen.

Den  Zuckerkranken  wird  für  die  Dauer  der  Bewilligung  die  Zuckerkarte
entzogen.

Mehl-(Brot-)  zulagen  sollen  im  allgemeinen  wöchentlich  270  gr  Grobmehl  nicht

übersteigen.

Fleischzulagen  —  höchstens  eine  Zusatzkarte  für  die  Woche  —  werden  im  allgemeinen
  nur  an  Zuckerkranke  bewilligt.

Zuckerzulagen  können  im  allgemeinen  1  Pfund  für  den  Monat  nicht  übersteigen.
An  Eiern  werden  im  allgemeinen  höchstens  6  Stück  für  die  Woche  bewilligt
werden.

.  Bei  Anträgen  auf  —  —  die  spätestens  8  Tage  vor  Fristablauf  einzureichen

  sind,  kann  auf  die  früher  eingereichte  Bescheinigung  Bezug  genommen
werden,  unbeschadet  der  Befugnis  der  Prüfungsstelle,  die  Nachbringung  einer
neuen  Bescheinigung  zu  fordern.