Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 120. 1917. 873 
Die Polizeibehörden haben die Anbringung der vorgeschriebenen Aushänge 
in den Wirtschaften und den Abdruck dieser Bekanntmachung in den Kur= und 
Bäderzeitungen zu veranlassen. 
Schwerin, den 17. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Melz. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. 
Abt. Abwehr III Nr. 14 435. Altona, den 14. Juli 1917. 
In Abänderung der bestehenden Vorschriften über den Besuch der Seebäder im 
Befehlsbereich des IX. Armeekorps wird bestimmt: 
1. In Abänderung der bestehenden Vorschriften haben sich sämtliche Ein- 
wohner der Küstenorte und Seebäder mit einem Personalausweis mit 
Photographie und Unterschrift des Inhabers und Stempel der zuständigen 
Polizeibehörde zu versehen. Dieser Ausweis ist beim Passieren der Bahn- 
hofssperre und den Zug= und Ortskontrolleuren sowie den Absperrungs- 
posten jedesmal vorzuzeigen. 
In den Seebädern und Küstenorten des Befehlsbereichs dürfen in sämt- 
lichen Hotels, Pensionen, Schank= und Speisewirtschaften, Cafes und 
Getränkehallen jederart Speisen und Getränke nur gegen Vorzeigung der 
Bäderausweise oder des unter 1 bezeichneten Personalausweises bei der 
Bestellung verabfolgt werden. Ohne Vorzeigung des Ausweises ist die Ver- 
abfolgung ebenso zu verweigern, wie bei Bestellungen ohne Abgabe der 
belreffenzen Lebensmittelkarten. Eine entsprechende Bekanntmachung ist 
sofort durch Aushang in den betreffenden Wirtschaften und auf den 
Bahnhöfen sowie in den Amtsblättern, Kur= und Bäderzeitungen zur 
Kenntnis zu bringen. 
3. Diese Verfügung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Stellv. Generalkommando LX. A.-K. 
Abteilung Abwehr II. 
Hamm. 
# 
(5) Bekanntmachung vom 19. Juni 1917 zur Ausführung des § 83 a bes 
Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 
26. Juni 1916. 
Nach § 83 a bes Reichsstempelgesetzes in seiner neuesten Fassung, die es durch 
das Warenumsatzstempelgesetz vom 26. Juni 1916 — R#Bl. S. 639 u. f. 
erhalten hat, ist bei Zahlungen für Warenlieferungen im Betrage von mehr als
	        
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