Nr. 120. 1917. 873
Die Polizeibehörden haben die Anbringung der vorgeschriebenen Aushänge
in den Wirtschaften und den Abdruck dieser Bekanntmachung in den Kur= und
Bäderzeitungen zu veranlassen.
Schwerin, den 17. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Melz.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Abt. Abwehr III Nr. 14 435. Altona, den 14. Juli 1917.
In Abänderung der bestehenden Vorschriften über den Besuch der Seebäder im
Befehlsbereich des IX. Armeekorps wird bestimmt:
1. In Abänderung der bestehenden Vorschriften haben sich sämtliche Ein-
wohner der Küstenorte und Seebäder mit einem Personalausweis mit
Photographie und Unterschrift des Inhabers und Stempel der zuständigen
Polizeibehörde zu versehen. Dieser Ausweis ist beim Passieren der Bahn-
hofssperre und den Zug= und Ortskontrolleuren sowie den Absperrungs-
posten jedesmal vorzuzeigen.
In den Seebädern und Küstenorten des Befehlsbereichs dürfen in sämt-
lichen Hotels, Pensionen, Schank= und Speisewirtschaften, Cafes und
Getränkehallen jederart Speisen und Getränke nur gegen Vorzeigung der
Bäderausweise oder des unter 1 bezeichneten Personalausweises bei der
Bestellung verabfolgt werden. Ohne Vorzeigung des Ausweises ist die Ver-
abfolgung ebenso zu verweigern, wie bei Bestellungen ohne Abgabe der
belreffenzen Lebensmittelkarten. Eine entsprechende Bekanntmachung ist
sofort durch Aushang in den betreffenden Wirtschaften und auf den
Bahnhöfen sowie in den Amtsblättern, Kur= und Bäderzeitungen zur
Kenntnis zu bringen.
3. Diese Verfügung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Stellv. Generalkommando LX. A.-K.
Abteilung Abwehr II.
Hamm.
#
(5) Bekanntmachung vom 19. Juni 1917 zur Ausführung des § 83 a bes
Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom
26. Juni 1916.
Nach § 83 a bes Reichsstempelgesetzes in seiner neuesten Fassung, die es durch
das Warenumsatzstempelgesetz vom 26. Juni 1916 — R#Bl. S. 639 u. f.
erhalten hat, ist bei Zahlungen für Warenlieferungen im Betrage von mehr als