878 Nr. 122. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 18. Juli 1917, betreffend den Handel mit Tabak-
waren.
Auf Grund der §8§ 6, 7, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 1 Ziffer 1 der Bundesrats-
verordnung über den Handel mit Tabakwaren (R#l. S. 563) wird zur Aus-
führung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
Zu §§ 1, 2, 3, 4.
1. Die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis zum Handel
mit Tabakwaren sowie die Untersagung des Handels in den Fällen der §§ 1, 2,
3 und 4 erfolgt durch die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet,
in welchem an die Stelle der Ortsobrigkeit der Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes (§ 10 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juni
1917, betreffend Kommunalverbände — Rol. Nr. 112 —) tritt. Vor dem Erlaß
der Entscheidung ist die Mecklenburgische Handelskammer gutachtlich zu hören.
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es
ist darin anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister
eingetragene Firma besitzt und ob er mit Tabakwaren vor dem 1. April 1916
gehandelt hat. Ist dem Antragsteller auf Grund der Verordnung zur Fernhal-
tung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REl.
S. 603) der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung
der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des
Handelsbetriebes gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. September 1915
gestattet worden ist.
In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit, für welches Gebiet
und für welche Tabakwaren die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung
der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem 1. April
1916 nicht oder nicht in dem zu gestattenden Umfang auf den Handel mit Tabak-
waren erstreckt hat, so ist das wirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen.
3. Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach dem nachstehend ab-
gedruckten Muster auszuhändigen. In der Karte ist der Name des Handeltrei-
benden oder, wenn ihm der Handelsbetrieb unter einer Firma gestattet wird,
diese genau zu bezeichnen.
Zu 8 5.
Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Großherzogliche Gewerbekom-
mission in Schwerin.