880 Nr. 122. 1917.
(3) Bekanntmachung vom 16. Juli 1917, betreffend die Vollstreckbarkeit deutscher
Urteile in den unter österreichisch-ungarischer Militärverwaltung stehenden
Gebieten Serbiens und in Montenegro.
Durch Verordnung vom 20. Januar 1917 (Verordnungsblatt der k. u. k. Militärverwaltung
in Serbien vom 22. Februar 1917) ist für die in österreichischungarischer
Militärverwaltung stehenden Gebiete Serbiens und durch Verordnung
vom 23. Januar 1917 (Verordnungsblatt für die k. u. k. Militärverwaltung
in Montenegro vom 5. Februar 1917) ist für Montenegro angeordnet, daß
Erkenntnisse von Gerichten im Deutschen Reiche sowie Vergleiche, die vor diesen
Gerichten geschlossen sind, in allen bürgerlichen Rechtssachen unter den Voraussetzungen
und in den Grenzen zu vollstrecken sind, die im Deutschen Reiche für
die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Erkenntnisse allgemein festgesetzt
sind.
Schwerin, den 16. Juli 1917.
Großherzoglich Meckleuburgisches Justizministerium.
Langfeld.