Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

880  Nr.  122.  1917.

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1917,  betreffend  die  Vollstreckbarkeit  deutscher
  Urteile  in  den  unter  österreichisch-ungarischer  Militärverwaltung  stehenden
Gebieten  Serbiens  und  in  Montenegro.

Durch  Verordnung  vom  20.  Januar  1917  (Verordnungsblatt  der  k.  u.  k.  Militärverwaltung
  in  Serbien  vom  22.  Februar  1917)  ist  für  die  in  österreichischungarischer
  Militärverwaltung  stehenden  Gebiete  Serbiens  und  durch  Verordnung
  vom  23.  Januar  1917  (Verordnungsblatt  für  die  k.  u.  k.  Militärverwaltung
  in  Montenegro  vom  5.  Februar  1917)  ist  für  Montenegro  angeordnet,  daß
Erkenntnisse  von  Gerichten  im  Deutschen  Reiche  sowie  Vergleiche,  die  vor  diesen
Gerichten  geschlossen  sind,  in  allen  bürgerlichen  Rechtssachen  unter  den  Voraussetzungen
  und  in  den  Grenzen  zu  vollstrecken  sind,  die  im  Deutschen  Reiche  für
die  Vollstreckung  auswärtiger  zivilgerichtlicher  Erkenntnisse  allgemein  festgesetzt
sind.

Schwerin,  den  16.  Juli  1917.

Großherzoglich  Meckleuburgisches  Justizministerium.
Langfeld.