Nr. 123. 1917. 887
Zu Absatz 4.
Die von der Reichsgetreidestelle für den Abschluß von Verträgen mit den
Mühlen aufgestellten Grundsätze werden den Kommunalverbänden bekanntgegeben
werden. Will ein Kommunalverband von diesen Grundsätzen abweichen, so hat
er dazu vor Abschluß des Vertrags die Zustimmung der Reichsgetreidestelle durch
Vermittelung der Landesbehörde für Volksernährung nachzusuchen. Die Beach-
tung dieser Vorschrift wird durch nachträgliche Einforderung der Mühlenverträge
seitens der Landesbehörde für Volksernährung nachgeprüft werden.
Zu Absatz 5.
Die Landesbehörde für Volkernährung hat die Selbstwirtschaft der Kom-
munalverbände eingehend zu überwachen, insbesondere nach den in § 31 Absatz 1,
34 und § 23 Absatz 1 bezeichneten Richtungen. Sie hat dafür zu sorgen, daß die
Kommunalverbände ihre Ablieferungspflichten nach § 23 Absatz 1 rechtzeitig und
vollstandig erfüllen. Über die Gesamtablieferungsschuldigkeit und die tatsächlichen
Ablieferungen der Kommunalverbände wird die Landesbehörde für Volksernäh-
rung nach Ziffer 17 Absatz 3 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte
laufend unterrichtet. Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 23.
Z„ Zu § 32 Absatz 1.
Kommunalverbände, denen das Recht zur Selbstwirtschaft mit Brotgetreide
zuerkannt ist, sind befugt, die für sie beschlagnahmten Früchte für eigene Rech-
nung zu erwerben und an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.
zu liefern (Selbstlieferung). Sie sind dabei an deren Geschäftsbedingungen ge-
bunden. Die Selbstlieferung muß sich auf alle beschlagnahmten Früchte erstrecken;
es ist nicht statthaft, sie 3. B. nur auf Brotgetreide zu beschränken und für den
Ankauf der anderen Früchte (Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte usw.) die Bestellung
von Kommissionären durch die Reichsgetreidestelle zu beantragen.
Diejenigen Kommunalverbände, welchen auf Antrag die Selbstwirtschaft
gestattet ist, sind gehalten, unverzüglich nach Empfang des genehmigenden Be-
scheides, wenn sie als Selbstlieferer auftreten wollen, dies der Reichsgetreidestelle,
Geschäftsabteilung unmittelbar anzuzeigen. In der Anzeige ist gleichzeitig anzu-
geben, ob der Kommunalverband bereits eine kaufmännisch eingerichtete Geschäfts-
stelle besitzt oder bis wann ihre Einrichtung bestimmt erfolgt sein wird, und ferner,
welche Kommissionäre der Kommunalverband bestellt hat. Für die Auswahl der
Kommissionäre gelten die Ausführungsbestimmungen zu § 28 Absatz 2. Ab-
W der Anzeige ist gleichzeitig der Landesbehörde für Volksernährung ein-
zureichen.