890 Nr. 123. 1917.
IV. Enteignung.
Zu § 42.
Die Anordnung erläßt der auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914
— Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar, der die ihm hiernach obliegenden Ver-
richtungen für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks als
Kommissar für Volksernährung ausübt. Wird die Enteignung für einen Kom-
munalverband beantragt, so entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung.
Zu § 44.
Als amtliches Blatt gelten die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem
Ermessen der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, die Anordnung auch noch
in anderen Zeitungen zu veröffentlichen.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten
Erzeugnissen.
Zu § 48 Absatz 1.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes.
Die infolge der Vornahme der Arbeiten durch einen Dritten entstehenden,
dem Betrieb zur Last fallenden Kosten können durch Zwangsvollstreckung im Ver-
waltungswege beigetrieben werden. «
Über Beschwerden gegen die zuständige Behörde entscheidet die Landes-
behörde für Volksernährung endgültig.
Zu Absatz 2.
Die Verpflichtung der Betriebe zur Ablieferung aller Erzeugnisse einschließ-
lich der Abfälle gilt auch für den Fall der Verarbeitung von Früchten für Selbst-
versorger. Zuwiderhandlungen sind nach § 79 Absatz 1 Ziffer 11 strafbar.
Zu § 49.
Zu den von der Reichsgetreidestelle beauftragten Personen gehören insbe-
sondere auch die von der Geschäftsabteilung angestellten Überwachungsbeamten.
Sie sind mit einem besonderen Ausweis versehen.