Nr. 5. 1917, 29
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1915
lüber t“t'i der rn von Tieren und tierischen Erzeugnissen RGBl. S. 777)
und im Anschluß an die Bekanmmachung vom 23. April 1916 („Reichsanzeiger“ Nr. 97)
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch die folgenden Gegenstände unter
das Verbot fallen:
Wild,
zahme Kaninchen,
Geflügel und Wtldgeflügel, . «· ·
frisches und zubereitetes Fleisch sowie Fleischwaren von diesen Tieren.
Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten
als Wild: Rot= und Damwild, Renntiere, Rehe, Schwarzwild, Hasen,
wilde Kaninchen,
als Geflügel: Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten,
als Wildgeflügel: Fasanen, wilde Enten, Reb= und Feldhühner, Schnee-
hühner, Haselhühner, Wald= und Wasserschnepfen.
Berlin, den 24. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.
(2) Bekanntmachung vom 9. Januar 1917, betreffend die Bekämpfung der
Pocken.
Da in mehreren Ortschaften des Großherzogtums gehäufte Pockenerkrankungen
vorgekommen sind, fordert das unterzeichnete Ministerium die Ortspolizei-
behörden zur genauen Beachtung der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung
ber Pocken (Blattern) vom 28. Januar 1904 auf unter besonderem Hinweise auf
§§ 23 und 25 dieser Anweisung, die lauten:
§ 23. Treten die Pocken in einer Ortschaft oder in einem Bezirke gehäuft auf,
so haben die Polizeibehörden dafür zu sorgen, daß durch öffentliche
Bekanntmachung die gesetzliche Anzeigepflicht (§§ 1 und 2 dieser An-
weisung) in Erinnerung gebracht wird; gleichzeitig ist in dieser Be-
kanntmachung die Bevölkerung darüber zu belehren, daß zu solchen
Zeiten als pockenverdächtige Erkrankungen auch Windpocken zu gelten
haben. Diese Bekanntmachung ist während der Dauer der Pocken-
gefahr von acht zu acht Tagen zu wiederholen.