Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

938  Nr.  124.  1918.

87.
Höchstpreise.

Die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  oder  die  von  ihr  gemäß  §  4  bezeichneten
Stellen  dürfen  beim  Ankauf  für  100  kg  durch  diese  Bekanntmachung  beschlagnahmte
Papierrundgarnabfälle  höchstens  30  I  bezahlen.  Dieser  Preis  versteht  sich  auf  Grund
eines  Feuchtigkeitsgehaltes  der  Abfälle  von  höchstens  20  v.  H.  des  absoluten  Trockengewichts.
  Für  Mischungen  von  Papierrundgarnabfällen  mit  anderen  Abfällen  oder  für
nicht  normale  (imprägnierte,  gezwirnte  und  ähnliche)  Abfälle  sind  entsprechend  niedrigere
Preise  zu  bezahlen.

Für  geschlossene  Wagenladungen  von  mindestens  10  000  kg  darf  ein  Zuschlag  von
2  v.  H.  auf  den  Preis  von  30  -x  vergütet  werden.

S.
Zahlungsbedingungen.

Der  Höchstpreis  schließt  den  Umsatzstempel,  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum
nächsten  Güterbahnhof  bezw.  Postamt  oder  bis  zur  nächsten  Schiffsladestelle  sowie  die
Kosten  der  Verladung  und  Besorgung  der  Bedeckung  ein.  Er  schließt  nicht  die  Kosten
des  Gebrauchs  von  Wagendecken  ein;  für  sie  gelten  die  Preise  des  Deckentarifs  der
Staatscisenbahn  des  Abgangsorts,  auch  bei  Verwendung  eigener  Decken  des  Verkäufers.

Für  Kapzüchen  dürfen  bis  zu  1  Jx  für  1  kg.  für  sonstige  Säcke  und  Packhüllen
bis  zu  0,50  J  für  1  kg  vergütet  werden.  Die  Kosten  für  eine  vom  Verkäufer  bei
Preßballenpackung  verwendete  Draht=  und  Bandeisenverschnürung  sind  #im  Höchstpreis
eingeschlossen.

Der  Höchstpreis  versteht  sich  für  Nettogewicht  und  Barzahlung  innerhalb  30  Tagen
vom  Tage  des  Versandes  der  Waren  ab.  Wird  der  Preis  über  30  Tage  hinaus  gestundet,
  so  dürfen  bis  zu  2  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  vereinbart
  werden.

89.

Ausnahmen.

Ausnahmen  von  den  Vorschriften  der  Beschlagnahmebestimmungen  können  von
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  bewilligt
werden.  Die  Entscheidung  über  Ausnahmeanträge,  welche  die  Festsetzung  der  Höchstpreise
  betreffen,  behält  sich  der  unterzeichnete  zustän  dige  Militärbefehlshaber  vor.

*  10.
Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,
zu  richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der  Aufschrift  „Betrifft  Papierrundgarnabfälle“
  zu  versehen.