Nr. 5. 1918. 35
zelnen von dieser Bezirksstelle zu versorgenden Kommunalverbände entfallenden Mengen
5 Art bekannt. # #
ieber Zu gleicher Zeit wird den Vereinigungen der Fabrikanten von Baumwollnäh-
fäden und von Leinennähzwirn bekanntgegeben, welche Gesamtmengen der betreffenden
Art auf die einzelnen Bezirksstellen entfallen.
8 4.
Lieferung durch die Fabrikantenvereinigungen an die Bezirksstellen.
Nach Eingang der gemäß § 3 Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe haben die Fabri-
kantenvereinigungen unverzüglich mit den Lieferungen an die Bezirksstellen zu be-
ginnen. Sie dürfen keiner von ihnen größere Mengen liefern, als dieser nach der Be-
kanntgabe der Reichsbekleidungsstelle zukommen; sie dürfen nur an die von der Reichs-
bekleidungsstelle angegebenen Stellen liefern.
§ 5.
Zusammensetzung der Sendungen.
Die Sendungen an die einzelnen Bezirksstellen haben aus gleichmäßigen Ein-
zelpackungen zu bestehen, deren Zusammensetzung die Reichsbekleidungsstelle bestimmt.
Jede Sendung an die Bezirksstellen soll möglichst die gleiche Menge in schwarz
und weiß enthalten. Die Verteilung der Garnnummern auf die einzelnen Farben soll
eine möglichst gleichmäßige sein. Auf die Einzelpackungen finden diese Vorschriften
keine Anwendung.
II. Verteilung auf die Bedarfsstellen.
8 6.
Verteilungsschlüssel, Beirat.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach Eingang der gemäß § 1 Abs. 2
erfolgten Bekanntgabe die auf sie entfallenden Mengen an Baumwollnähfäden und an
Leinennähzwirn nach einem ihnen im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Zu-
sammensetzung ihres Bezirkes geeignet erscheinenden Verteilungsschlüssel auf die ein-
zelnen Bedarfsstellen ihres Bezirkes (§.7) ziffernmäßig zu verteilen. — Sie haben dabei
die nach § 7 Abfatz 1 unter ihre Verteilung fallenden Anstalten und Verarbeiter gegen-
über den Kleinhändlern besonders zu berücksichtigen. Bei den Verarbeitern ist die
Größe ihres Betriebes, insbesondere die Zahl ihrer Arbeiter, zugrunde zu legen.
Kommunglverbände, in deren Bezirk ungewöhnlich viele und umfangreiche An-
stalten der in § 7 Absatz 1 unter c genannten Art sich befinden, können bei der Reichs-
bekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung O Garnabteilung) in Berlin W. 50,
Nürnberger Platz 1, einen Antrag auf Gewährung eines guschlages für den Bedarf
dieser Anstalten einreichen. Der Antrag hat unverzüglich nach Eingang der in § 1
Absatz 2 genannten Bekanntgabe zu erfolgen; in ihm ist die Anzahl der unter die Ver-
teilung des Kommunalverbandes fallenden Anstalten, deren nähere Bezeichnung und
Zweck sowie die Anzahl der in den einzelnen Anstalten befindlichen Betten oder In=
sasse anzugeben.
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