Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

48 Nr. 6. 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918 zur Ausführung der Verordnung 
des Kriegsernährungsamts über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, 
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 22. Dezember 
1917. 
Zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamts über den Ver- 
kehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu 
Saatzwecken in der Fassung vom 22. Dezember 1917 (Rl. S. 1124) wird 
folgendes bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Seite 1 
der obigen Verordnung des Kriegsernährungsamts ist die Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin. 
Schwerin, den 4. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Minisierium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 4. Januar 1918, betreffend das Verbot des Haltens 
von Luxuspferden. 
Zur Ausführung der Verordnung des Königlichen stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 24. November v. Is. (Rbl. 
Nr. 211) wird folgendes bestimmt: 
In den ritterschaftlichen Bezirken des Kommunalverbandes sind die in 
Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Generalkommandos beregten Geschäfte von 
dem für den Bezirk bestellten Großherzoglichen Kommissar wahrzunehmen. 
Gegen die Entscheidung des Kommissars findet die Beschwerde an das 
unterzeichnete Ministerium statt. 
Schwerin, den 4. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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