50 Nr. 6. 1918.
wollenen Verbandstoffen berechtigte Stellen vom 1. Dezember 1917 werden hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. *
Arztliche Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind die Kreisärzte.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. v. Meerheimb.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über baumwellene Verbandsoffe.
Vom 1. Dezember 1917.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) wird folgendes bestimmt::
1.
Fertige Verbandstoffe aus Web-, Wirk= oder Strickwaren (Meterware und fertig
geschnittene Binden), die ganz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, dürfen,
soweit sie sich im Besitze von Verbandstoffabriken oder von Händlern befinden oder
künftig von Verbandstoffabriken fertiggestellt werden, im Großhandel nur an die von
der Reichsbekleidungsstelle zu bezeichnende Stelle und von dieser nur an Apotheken
veräußert werden.
Verbandstoffabriken dürfen künftig Verbandstoffe aus Web-, Wirk= oder Strick-
waren, die ganz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, nicht mehr im Klein-
handel an Verbraucher veräußern. Ausgenommen hiervon sind die zur Zeit des In-
krafttretens der Bekanntmachung bei ihren Kleinhandelsverkaufsstellen befindlichen Be-
stände. Die Verbandsstoffabriken haben ihre gesamten Bestände an derartigen Verband-
stoffen mit Ausnahme der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bei
ihren Kleinhandelsverkaufsstellen befindlichen Bestände unverzüglich der Reichsbeklei-
dungsstelle nach Art und Menge mitzuteilen.
§5 2.
Von der Vorschrift des § 1 bleiben die Mengen unberührt, die als sog. Anstalts-
kontingent zur Verfügung der Reichsbekleidungsstelle zu halten sind, ebenso die
Mengen, die auf Grund von Aufträgen des Heeres oder der Marine angefertigt sind.
83.
Die Veräußerung von Verbandstoffen aus Web-, Wirk- oder Strickwaren, die
ga:c; oder zum Teil aus Baummolle hergestellt sind, an die Verbraucher ist allen an-
deren Personen als den in § 4 genannten Gewerbotreikenden verboten,