Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 6. 1918. 
59. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung: 
1. auf Verbandstoffe, die bei plötzlichen Unfällen oder Erkrankungen benötigt 
werden, wenn die ordnungmäßige Beschaffung der Verbandstoffe nach den 
Bestimmungen dieser Bekanntmachung die Person des Verunglückten oder 
Erkrankten gefährden würde; 
auf die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung beschlag- 
nahmten Verbandstoffe während der Dauer der Beschlagnahme; 
3. auf den Erwerb von Verbandstoffen seitens der Heeresverwaltungen und 
der Marineverwaltung. 
§ 10. 
Als zuständige Behörden, die zur Festsetzung der näheren Bestimmungen zur Aus- 
führung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Bekanntmachung be- 
rufen sind, gelten die im § 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Ver- 
kehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni%ss3. Dezember 1916 
(ReBl. S. 1420) in der Fassung der Abänderungsverordnung vom 1. März 1917 
(RGl. S. 196) hinsichtlich der Bezugsscheine bezeichneten Behörden. 
8 11. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, weitere Ausnahmen von den Vor— 
schriften dieser Bekanntmachung zuzulassen. 
8 12. 
Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird auf Grund 
der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 6 
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der Bundesratsverordnung über Be- 
fugnisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. " 
8 13. 
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 1. Dezember 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.