Nr. 6. 1918.
59.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung:
1. auf Verbandstoffe, die bei plötzlichen Unfällen oder Erkrankungen benötigt
werden, wenn die ordnungmäßige Beschaffung der Verbandstoffe nach den
Bestimmungen dieser Bekanntmachung die Person des Verunglückten oder
Erkrankten gefährden würde;
auf die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung beschlag-
nahmten Verbandstoffe während der Dauer der Beschlagnahme;
3. auf den Erwerb von Verbandstoffen seitens der Heeresverwaltungen und
der Marineverwaltung.
§ 10.
Als zuständige Behörden, die zur Festsetzung der näheren Bestimmungen zur Aus-
führung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Bekanntmachung be-
rufen sind, gelten die im § 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Ver-
kehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni%ss3. Dezember 1916
(ReBl. S. 1420) in der Fassung der Abänderungsverordnung vom 1. März 1917
(RGl. S. 196) hinsichtlich der Bezugsscheine bezeichneten Behörden.
8 11.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, weitere Ausnahmen von den Vor—
schriften dieser Bekanntmachung zuzulassen.
8 12.
Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird auf Grund
der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs-
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 6
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der Bundesratsverordnung über Be-
fugnisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. "
8 13.
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.