Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  147.  1918.  1135

Bezugsberechtigungen,  die  einem  Großhändler  eingereicht  werden,  der  die  Bedingungen
  des  §  5.  Absatz  1  nicht  erfüllt,  sind  von  diesem  sofort  an  die  Verteilungsstelle,
die  sie  eingereicht  hat,  zurückzusenden.  ·

Bezugsberechtigungen,  die  bis  zum  Ablauf  des  Einreichungstermins  bei  der  Zentralverteilungsstelle
  nicht  eingegangen  sind,  verlieren  mit  diesem  Zeitpunkte  ihre
Gültigkeit.

W  15.
Sammelliste.

Jede  Vermittlungsstelle  hat  eine  Liste  über  die  bei  ihr  eingereichten  Bezugsberechtigungen
  mit  Namen  und  Aunschrift  der  einzelnen  Bezugsberechtigten,  der  auf  sie
entfallenden  Mengen  und  dem  Tage  des  Eingangs  der  Bezugsberechtigungen  anzulegen.

g  16.

Nachprüfung  durch  die  Zentralverteilungsstellen.

Die  Zentralverteilungsstellen  haben  zu  prüfen,  ob  die  Endsummen  der  einzelnen,
nach  §  12  von  den  Kommunalverbänden  eingereichten  Verteilungslisten  mit  den  aus
den  Bekanntgaben  der  Reichsbekleidungsstelle  (5  9)  ersichtlichen  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände
  entfallenden  Zuweisungen  übereinstimmen.  Sie  haben  ferner  die  ihnen
eingereichten  Bezugsberechtigungen  mit  den  entsprechenden  Angaben  in  den  Verteilungslisten
  zu  vergleichen.

Ergeben  sich  Unstimmigkeiten,  so  sind  die  beanstandeten  Verteilungslisten  und
Bezugsberechtigungen  an  die  Kommunalverbände  zur  Richtigstellung  zurückzugeben.

Vor  Beseitigung  der  Unstimmigkeiten  in  einer  Verteilungsliste  dürfen  keine
Lieferungen  an  irgendwelche  Verteilungsstellen  des  betreffenden  Kommunalverbandes,
vor.  Beseitigung  der  Unstimmigkeiten  in  einer  Bezugsberechtigung  dürfen  keine  Lieferungen
  an  die  betreffende  einzelne  Verteilungsstelle  erfolgen.

Die  Zentralverteilungsstellen  sind  verpflichtet,  Bezugsberechtigungen,  die  den
Bestimmungen  des  §  13  nicht  entsprechen,  zurückzuweisen.

817.

Zuteilungen  durch  die  Zentralverteilungsstellen.

Die  Zentralverteilungsstellen  haben  die  eingehenden  Bezugsberechtigungen  mit
Eingangsvermerk  zu  versehen  und  sind  verpflichtet,  unverzüglich  nach  Richtigbefund  der
Bezugsberechtigungen,  spätestens  aber  bis  zum  Ablaufe  von  2  Wochen  nach  dem  auf
der  Bezugsberechtigung  vermerkten  Einreichungstermin,  der  betreffenden  Fabrikantenvereinigung
  die-Namen  (Firmen)  und  Anschriften  der  Vermittlungsstellen  mitzuteilen
sowie  die  Mengen,  die  an  diese  zu  liefern  sind.

Die  Zentralverteilungsstellen  sind  verpflichtet,  die  betreffenden  Fabrikantenvereinigungen
  anzuweisen,  die  Vermittlungsstellen  in  der  Reihenfolge  des  Einganges
der  bei  ihnen  eingegangenen,  nicht  beanstandeten  Bezugsberechtigungen  zu  beliefern.