Nr. 147. 1918. 1135
Bezugsberechtigungen, die einem Großhändler eingereicht werden, der die Bedingungen
des § 5. Absatz 1 nicht erfüllt, sind von diesem sofort an die Verteilungsstelle,
die sie eingereicht hat, zurückzusenden. ·
Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablauf des Einreichungstermins bei der Zentralverteilungsstelle
nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre
Gültigkeit.
W 15.
Sammelliste.
Jede Vermittlungsstelle hat eine Liste über die bei ihr eingereichten Bezugsberechtigungen
mit Namen und Aunschrift der einzelnen Bezugsberechtigten, der auf sie
entfallenden Mengen und dem Tage des Eingangs der Bezugsberechtigungen anzulegen.
g 16.
Nachprüfung durch die Zentralverteilungsstellen.
Die Zentralverteilungsstellen haben zu prüfen, ob die Endsummen der einzelnen,
nach § 12 von den Kommunalverbänden eingereichten Verteilungslisten mit den aus
den Bekanntgaben der Reichsbekleidungsstelle (5 9) ersichtlichen auf die einzelnen Kommunalverbände
entfallenden Zuweisungen übereinstimmen. Sie haben ferner die ihnen
eingereichten Bezugsberechtigungen mit den entsprechenden Angaben in den Verteilungslisten
zu vergleichen.
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind die beanstandeten Verteilungslisten und
Bezugsberechtigungen an die Kommunalverbände zur Richtigstellung zurückzugeben.
Vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in einer Verteilungsliste dürfen keine
Lieferungen an irgendwelche Verteilungsstellen des betreffenden Kommunalverbandes,
vor. Beseitigung der Unstimmigkeiten in einer Bezugsberechtigung dürfen keine Lieferungen
an die betreffende einzelne Verteilungsstelle erfolgen.
Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, Bezugsberechtigungen, die den
Bestimmungen des § 13 nicht entsprechen, zurückzuweisen.
817.
Zuteilungen durch die Zentralverteilungsstellen.
Die Zentralverteilungsstellen haben die eingehenden Bezugsberechtigungen mit
Eingangsvermerk zu versehen und sind verpflichtet, unverzüglich nach Richtigbefund der
Bezugsberechtigungen, spätestens aber bis zum Ablaufe von 2 Wochen nach dem auf
der Bezugsberechtigung vermerkten Einreichungstermin, der betreffenden Fabrikantenvereinigung
die-Namen (Firmen) und Anschriften der Vermittlungsstellen mitzuteilen
sowie die Mengen, die an diese zu liefern sind.
Die Zentralverteilungsstellen sind verpflichtet, die betreffenden Fabrikantenvereinigungen
anzuweisen, die Vermittlungsstellen in der Reihenfolge des Einganges
der bei ihnen eingegangenen, nicht beanstandeten Bezugsberechtigungen zu beliefern.