Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 178. 1918. 1399 
g 53. 
Erxgebnis der Prüfung. 
Das Prüfungsamt stellt in gemeinsamer Beratung das Urteil über die Prüfung 
fest. Hierbei sollen neben dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung, der Lehrproben und 
der mündlichen Prüfung besonders die Beobachtungen über die praktische Betätigung 
und das Streben des Kandidaten während der Vorbereitungszeit bestimmend sein. Es 
kommt darauf an, festzustellen, ob der Kandidat einen klaren Einöli in die Aufgaben 
der Erziehung und des Unterrichts gewonnen hat und fähig äst, die gewonnene Einsicht 
in die Tat umzusetzen. Auch ist von Wichtigkeit, daß der Kandidat imstande ist, sich 
in einer auf grammatisch sicherer Grundlage ruhenden und durch gute Lektüre gebil- 
deten Sprache in klarer Darstellung mündlich und schriftlich auszudrücken. 
Ist die Prüfung bestanden, so ist das Ergebnis in eins der Urteile: „genügend 
bestanden“, „gut bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ zusammenzufassen. 
8 siteh zweifelhaften Fällen wird abgestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet der 
orsitzende. 
Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so beschließt das Prüfungsamt, ob 
er noch ein halbes oder ein ganzes Jahr seiner Vorbereitungszeit zuzusetzen und dann 
die pädagogische Prüfung zu wiederholen hat, oder ob er überhaupt für den höheren 
Schuldienst nicht geeignet ist und ob deshalb seine sofortige Entlassung aus dem 
höheren Schuldienst dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, 
empfohlen werden muß. Über die Anstalten, denen die Kandidaten zur Wiederholung 
des letzten Abschnitts der Vorbereitungszeit zu überweisen sind, entscheidet das Ministe- 
rium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. Kandidaten, die zum zweiten Male 
die Prüfung nicht bestehen, sind aus dem höheren Schuldienst zu entlassen (Anl. 8 u. 9). 
§l 54. 
Zeugnis. 
Über die bestandene Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, in dem Bezug 
genommen wird auf das Zeugnis über die wissenschaftliche Prüfung mit Angabe der 
Haupt-, Neben= und Zusatzfächer sowie der Einzelurteile und des Gesamturteils. So- 
dann wird das Ergebnis der pädagogischen Prüfung nach § 53 angegeben (Anl. 6). 
Wegen Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist das Zeugnis durch den Direktor 
dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, einzureichen (Anl. 7). 
g 55. 
Gebühren. 
Die Gebühren betragen für die pädagogische Prüfung 40 4, ebenso für die 
Wiederholung der Prüfung. 
  
g 56. 
übergangsbestimmungen. 
Z„ Von der gegenwärtigen neuen Prüfungsordnung treten mit dem 15.Oktober 1918 
in Kraft die Bestimmungen: 
2997
	        
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