Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1208  Nr.  178.  1918.

Er  soll  weniger  fremde  Meinungen  über  den  Gegenstand  ausführlich  wiedergeben,  als
eine  eigene  durch  die  praktische  Beschäftigung  gewonnene  Ansicht  darlegen  und  wissenschaftlich
  begründen.  Die  Arbeit  ist  drei  Monate  vor  dem  Schluß  des  zweiten  1
bereitungsjahres  abzuliefern.  Wenn  der  Kandidat  nachweislich  ohne  seine  Schuld  verhindert
  gewesen  ist,  die  Arbeit  rechtzeitig  zu  vollenden,  kann  ihm  durch  das  Ministerium,
Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  eine  weitere  Frist  von  höchstens  vier  Wochen
gewährt  werden.  Die  Vorschriften  des  §  35,  4  sind  auf  diese  Arbeiten  anzuwenden.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  diejenigen,  die  vom  Ministerium,  Abteilung.
für  Unterrichts-Angelegenheiten,  der  Anstalt  als  Auswärtige  zur  Prüfung  überwiesen
worden  sind  (§.  49,  3).  Sie  haben  alsbald  nach  der  Überweisung  eine  Arbeit  über  eine
selbstgewählte  Aufgabe  dem  Direktor  der  Anstalt  einzusenden.

Die  Arbeiten  werden  von  einem  Mitgliede  des  pädagogischen  Prüfungsamtes
durchgesehen  und  beurteilt  und  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  des  Direktors  dem
Vorsitzenden  des  Prüfungsamtes  (s.  §  48)  nach  dessen  Anordnung  zugestellt.  Bei  der
Beurteilung  ist  die  Art  der  Darstellung  und  die  Befähigung  zu  gutem  deutschem  Ausdruck
  zu  bewerten  (s.  &  53,  Abs.  1).

 

5  51.
Lehrprobe.

Den  Kandidaten  werden  Aufgaben  für  zwei  Lehrproben  gestellt.  Die  Aufgaben.
sind  in  der  Regel  24  Skunden  vorher  mitzuteilen.  Sie  sollen,  abgesehen  von  besonderen
Ausnahmefällen,  mit  dem  in  der  letzten  Zeit  von  dem  Kandidaten  erteilten  Unterricht  in
Zusammenhang  stehen,  doch  soll  ein  neuer  Stoff  behandelt  werden.  Vor  Beginn  des
Unterrichts  hat  der  Kandidat  dem  Vorsitzenden  einen  schriftlichen  Entwurf  zu  übergeben,
aus  dem  der  beabsichtigte  Gang  der  Lehrstunden  ersichtlich  sein  muß.  Mindestens  eine
Lehrprobe  von  etwa  30  Minuten  ist,  und  zwar  in  Gegenwart  der  Mitglieder  des  Prüsungsamtes,
  abzuhalten.

g  52.

Mündliche  Prüfung.

Die  mündliche  Prüfung  wird  in  Gegenwart  der  Mitglieder  des  Prüfungsamtes
und  aller  zu  prüfenden  Kandidaten  in  Form  einer  Besprechung  abgehalten.  Die  Kandidaten
  haben  zu  zeigen,  inwieweit  sie  die  in  der  Ordnung  der  praktischen  Ausbildung
für  das  höhere  Lehramt  enthaltenen  Ausgaben  und  Anweisungen  (s.  §  1,2  und  §  5
der  Ordnung  der  praktischen  Ausbildung)  mit  Verständnis  erfaßt  haben  und  Rechenschaft
  danußer  geben  kännen.  Die  Auswahl  der  Gegenstände  der  Prüfung  ist  dem  Vorsicenden
  überlussen;  er  bestimmt  auch  die  Mitglieder,  die  in  den  einzelnen  Gegenständen
zu  prüfen  haben,  Awe  er  nicht  selbst  die  Prüfung  übernimmt.  Über  den  Verlauf  der

eing.

Prüfung  ist  ift  aufzunehmen.