Nr. 178. 1918. 1401
Ordnung der praktischen Ausbildung für das Lehramt
an höheren Schulen in Mechlenburg-Schwerin.
*W 1.
Nach Bestehen des ersten Abschnitts der Prüfung für das höhere Lehramt (der
wissenschaftlichen Prüfung) haben sich die Kandidaten, welche die er eebramt Oeer
erwerben wollen, zwei Jahre für den Beruf praktisch vorzubereiten. Die Ausbildung
erfolgt unter der Leitung bewährter Schulmänner und unter der Aussicht des Mini-
steriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. Am Schlusse der zweijährigen
Vorherkitungszeit wird der zweite Prüfungsabschnitt (die pädagogische Prüfung)
bgelegt.
82.
Die Kandidaten können sich sofort nach Ablegung der wissenschaftlichen Prüfun
bei dem Ministerium, Abteilung für kiinnricts agun. der wisse sc tühe * ht
dung sind beizufügen:
1. die Urschrift des Prüfungszeugnisses oder der vorläufigen Bescheinigung
über die bestandene wissenschaftliche Prüfung;
2. ein von einem beamteten Arzt ausgestelltes Zeugnis, in welchem dem Kan-
didaten bescheinigt wird, daß er die für den Beruf eines Lehrers erforder-
liche Gesundheit und Körperbeschaffenheit hat, insbesondere frei ist von
wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sowie von Sprach-
störungen, und daß er ausreichendes Seh= und Hörvermögen besitzt;
3. ein Ausweis über die Militärverhältnisse.
Kandidaten, gegen deren sittliche Unbescholtenheit begründete Zweifel vorliegen,
sind zurückzuweisen. .
Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel am 1. April oder am 1. Oktober,
doch wird den Kandidaten, die ihre Meldung vor dem 15. Mai oder dem 15. November
winweichen, das begonnene Schuljahr auf die zweijährige Vorbereitungszeit voll ange-
rechnet.
*3.
Die Kandidaten werden vom Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen-
heiten, sofort nach Annahme ihrer Meldung einer höheren Lehranstalt zum Vorberei-
kungsbienst überwiesen. Sie werden am Tage ihres Dienstantritts durch den Direktor
oder seinen Stellvertreter vereidigt.