1458 Nr. 198. 1918.
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Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1918 in Kraft.
Altona, den 2. November 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 2. November 1918, betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung von Pfefferminzkraut, ### blättern.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorp. zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung von Pfefferminzkraut, ztee, blättern, wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 2. November 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. 2/11. 18. 8. 2,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Pfefferminzkraut, #eee,
blättern.
Vom 2. November 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
in der Fassung vom 26. April 1917 (RG#Bl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (RGBl.
S. 37) sowie der Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl.
S. 604) und vom 11. Apris 18918 (RGBl. S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen