Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1460  Nr.  188.  1918.
g  6.

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Verarbeitung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
mit  vorheriger  schriftlicher  Einwilligung  des  Königlichen  Kriegsministeriums,  Sanitäts-Departement,
  in  Berlin,  gestattet.

8  6.

Meldepflicht.
Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  unterliegen  einer  einmaligen
  Meldepflicht,  soweit  der  Vorrat  eines  Eigentumers  mindestens  25  kg  beträgt.

§5  7.
Meldepflichtige  Personen.
Zur  Anmeldung  verpflichtet  sind:
alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  welche  die  im  §  1  bezeichneten
Gegenstände  im  Gewahrsam  haben,  insbesondere  auch  landwirtschaftliche
und  gewerbliche  Unternehmer,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und
Verbände.
§  8S.
Meldestelle,  Stichtag,  Meldefrist.
Die  Meldungen  sind  über  die  am  2.  November  1918  (Stichtag)  vorhandenen
Mengen  bis  zum  15.  November  1918  (Meldefrist)  an  das  Sanitäts-Departement  des
Königlichen  Kriegsministeriums  in  Berlin  W.  66,  Wilhelmstraße  94/96,  zu  erstatten.

§  9.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  2.  November  1918  in  Kraft.
Altona,  den  2.  November  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.