1460 Nr. 188. 1918.
g 6.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände
mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Königlichen Kriegsministeriums, Sanitäts-Departement,
in Berlin, gestattet.
8 6.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer einmaligen
Meldepflicht, soweit der Vorrat eines Eigentumers mindestens 25 kg beträgt.
§5 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Anmeldung verpflichtet sind:
alle natürlichen und juristischen Personen, welche die im § 1 bezeichneten
Gegenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche
und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Verbände.
§ 8S.
Meldestelle, Stichtag, Meldefrist.
Die Meldungen sind über die am 2. November 1918 (Stichtag) vorhandenen
Mengen bis zum 15. November 1918 (Meldefrist) an das Sanitäts-Departement des
Königlichen Kriegsministeriums in Berlin W. 66, Wilhelmstraße 94/96, zu erstatten.
§ 9.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 1918 in Kraft.
Altona, den 2. November 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.