1470. Nr. 190. 1918.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Tun hiemittelst kund, daß Wir den aus Anlaß des Überganges der Ersparnis-
Anstalt in Grabow auf die Stadt Grabow abgeschlossenen Vertrag in der aus dem
Anschlusse ersichtlichen Fassung Landesherrlich genehmigt und bestätigt haben, also und
dergestalt, daß derselbe für jeden, den es angeht, verbindliche Kraft haben soll.
Übrigens Unseren Landesherrlichen Rechten, auch allen anderen Gerechtsamen.
ganz unabbrüchig, sowie sonst einem jeden an seinem erweislichen Rechte unschädlich.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Groß-
herzoglichen Insiegel.
Gegeben durch Unser Ministerium des Innern.
Schwerin, den 26. Oktober 1918.
Landesherrliche Bestätigung
des Vertrages zwischen der Stadt Grabow und dem
Direktorium der Ersparnis-Anstalt zu Grabow wegen
Übernahme der Ersparnis-Anstalt in die städtische
Verwaltung.
Zwischen der Ersparnis-Anstalt in Grabow und der Stadt Grabow ist unter
Vorbehalt der landesherrlichen Bestätigung der nachstehende Vertrag abgeschlossen
worden: «
§1.
Die Ersparnis-Anstalt in Grabow geht mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 unter
Fortfall ihrer selbständigen Rechtspersönlichkeit — vgl. jedoch § 2 Abs. 2 — auf die
Stadt Grabow über. Hierfür sind die nachstehenden Festsetzungen maßgebend.
8 2.
Das gesamte Aktivvermögen einschließlich der Grundstücke der Ersparnis-Anstalt
wird der Stadt Grabow für die Zwecke der städtischen Sparkasse überwiesen. Ins-
besonderc ist der jetzige Reservefonds der Ersparnis-Anstalt als Reservefonds der städti-
schen Sparkasse im Sinne des § 35 der Bekanntmachung vom 23. September 1917, be-
sasen die Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
zu behandeln.
Soweit es einer besonderen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken
und sonstiger Rechte auf die Stadt Grabow bedarf, bleibt das Direktorium der
Ersparnis-Anstalt als gesetzlicher Vertreter der Ersparnis-Anstalt solange bestehen, bis