Nr. 14. 1918. 99
§ 2.
Meldepflicht.
Firmen, die Gummisohlenplatten herstellen, haben die in jedem Kalendermonat
hergestellten Mengen bis zum 5. Tage des folgenden Monats unter Benutzung der
Meldevordrucke der Ersatzsohlen-Gesellschaft und unter Beifügung von Mustern der
Ersatzsohlen-Gesellschaft anzumelden. In der Anmeldung ist das Gewicht des Quadrat-
meters Gummisohlenplatte anzugeben.
Vertrieb.
Der Vertrieb von Gummisohlenplatten wird unter folgenden Bedingungen
gestattet:
. a) Der Hersteller darf an niemanden zu höheren als den folgenden Preisen
verkaufen:
1. Die in § 1 Ziffer 2a 1 bezeichneten Platten für das Kilogramm A 9—
2. Die in § 1 Ziffer 2 a?# bezeichneten Platten für das Kilogramm 6.—
in beiden Fällen einschließlich Fracht und Verpackung.
b) Der Verkaufspreis letzter Hand darf nicht höher seim als
1. a) Für Platten der in § 1 Ziffer 2 aKl bezeichneten Art für das
Kilogramm.. u u u u u 414 13,50
b) für Schuhwarenbestandteile, die aus den in § 1
Ziffer 2 a bezeichneten Platten hergestellt (z. B. gestanzt) sind,
für das Kilogramm... „1. 18,80
2. a) Für Platten der in 8 1 Ziffer 2a2 bezeichneten Art für das
Kilogram 9.—
b) für Schuhwarenbestandteile, die aus den in § 1
Ziffer 2 a2 bezeichneten Platten hergestellt (z. B. gestanzt) sind,
für das Kilognnneen 4 980
Die Regelung der Zwischengewinne bleibt dem Groß= und Kleinhandel selbst
überlassen. .
. §4.
. Verwendung.
Gummisohlenplatten und Gummisohlen dürfen nur zu Ausbesserungszwecken,
nicht jedoch zur Herstellung neuer Schuhwaren verwandt werden.
Die fallenden Stanz= oder Schnittabfälle sind, soweit sie nicht in kurzer Frist für
die Ausbesserung von Schuhwerk erforderlich sind, an die von der Kautschukabrechnungs-
stelle in Berlin W., Jägerstraße 9, beauftragten Altgummisammelstellen zu den fest-
gesetzten übernahmepreisen abzuliefern.
Jedem Käufer von Gummisohlenplatten muß die von der Ersatzsohlen-Gesellschaft
ausgearbeitete Gebrauchsanweisung ausgehändigt werden. «
Anmerkung: Gummisohlen sind für steinige und gebirgige Gegenden ungeeignet.
5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Januar 1918 in Kraft. Gleichzeiti
tritt die Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft Nr. V, Jahrgang — ipern