Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 14. 1918. 99 
§ 2. 
Meldepflicht. 
Firmen, die Gummisohlenplatten herstellen, haben die in jedem Kalendermonat 
hergestellten Mengen bis zum 5. Tage des folgenden Monats unter Benutzung der 
Meldevordrucke der Ersatzsohlen-Gesellschaft und unter Beifügung von Mustern der 
Ersatzsohlen-Gesellschaft anzumelden. In der Anmeldung ist das Gewicht des Quadrat- 
meters Gummisohlenplatte anzugeben. 
  
Vertrieb. 
Der Vertrieb von Gummisohlenplatten wird unter folgenden Bedingungen 
gestattet: 
. a) Der Hersteller darf an niemanden zu höheren als den folgenden Preisen 
verkaufen: 
1. Die in § 1 Ziffer 2a 1 bezeichneten Platten für das Kilogramm A 9— 
2. Die in § 1 Ziffer 2 a?# bezeichneten Platten für das Kilogramm 6.— 
in beiden Fällen einschließlich Fracht und Verpackung. 
b) Der Verkaufspreis letzter Hand darf nicht höher seim als 
1. a) Für Platten der in § 1 Ziffer 2 aKl bezeichneten Art für das 
Kilogramm.. u u u u u 414 13,50 
b) für Schuhwarenbestandteile, die aus den in § 1 
Ziffer 2 a bezeichneten Platten hergestellt (z. B. gestanzt) sind, 
für das Kilogramm... „1. 18,80 
2. a) Für Platten der in 8 1 Ziffer 2a2 bezeichneten Art für das 
Kilogram 9.— 
b) für Schuhwarenbestandteile, die aus den in § 1 
Ziffer 2 a2 bezeichneten Platten hergestellt (z. B. gestanzt) sind, 
für das Kilognnneen 4 980 
Die Regelung der Zwischengewinne bleibt dem Groß= und Kleinhandel selbst 
überlassen. . 
. §4. 
. Verwendung. 
Gummisohlenplatten und Gummisohlen dürfen nur zu Ausbesserungszwecken, 
nicht jedoch zur Herstellung neuer Schuhwaren verwandt werden. 
Die fallenden Stanz= oder Schnittabfälle sind, soweit sie nicht in kurzer Frist für 
die Ausbesserung von Schuhwerk erforderlich sind, an die von der Kautschukabrechnungs- 
stelle in Berlin W., Jägerstraße 9, beauftragten Altgummisammelstellen zu den fest- 
gesetzten übernahmepreisen abzuliefern. 
Jedem Käufer von Gummisohlenplatten muß die von der Ersatzsohlen-Gesellschaft 
ausgearbeitete Gebrauchsanweisung ausgehändigt werden. « 
Anmerkung: Gummisohlen sind für steinige und gebirgige Gegenden ungeeignet. 
5. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Januar 1918 in Kraft. Gleichzeiti 
tritt die Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft Nr. V, Jahrgang — ipern
	        
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