Nr. 14. 1918. 101
lichen Gesetzbuchs (Art. 346/372 bis 374) und der Zivilprozeßordnung
(Art. 1663 bis 1672) die Königlich Polnischen Gerichte sich
mit der Fürsorge nur für die Minderjährigen befassen, welche ihren
Wohnsitz oder irgendein Vermogen in den Bezirken derselben besitzen,
die obigen Gerichte bis zur Anderung der in Betracht kommenden
Vorschriften eine Fürsorge für Minderjährige, welche im Deutschen
Reiche wohnen und hierorts kein Vermögen besitzen, nicht einzurichten
vermögen.
Im Interesse derartiger Minderjähriger ist es erwünscht, daß
die Kaiserlich Deusshen Gerichte des Aufenthaltsorts derfelben die
Fürsorge oder die Vormundschaft über sie übernehmen.
Auf diesen Rechtszustand im Königreiche Polen werden die Vormundsehaftsbehörden
für die Fälle aufmerksam gemacht, in denen sie ihre Befugnis
zur Anordnung einer Vormundschaft über Angehörige des Königreichs Polen
zu prüfen haben; in Betracht kommen besonders die unehelichen Kinder der durch
den Kriegszustand im Julande zurückaehaltenen polnischen Arbeiterinnen.
Schwerin, den 21. Jannar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.