Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  14.  1918.  101

lichen  Gesetzbuchs  (Art.  346/372  bis  374)  und  der  Zivilprozeßordnung
  (Art.  1663  bis  1672)  die  Königlich  Polnischen  Gerichte  sich
mit  der  Fürsorge  nur  für  die  Minderjährigen  befassen,  welche  ihren
Wohnsitz  oder  irgendein  Vermogen  in  den  Bezirken  derselben  besitzen,
die  obigen  Gerichte  bis  zur  Anderung  der  in  Betracht  kommenden
Vorschriften  eine  Fürsorge  für  Minderjährige,  welche  im  Deutschen
Reiche  wohnen  und  hierorts  kein  Vermögen  besitzen,  nicht  einzurichten
vermögen.

Im  Interesse  derartiger  Minderjähriger  ist  es  erwünscht,  daß
die  Kaiserlich  Deusshen  Gerichte  des  Aufenthaltsorts  derfelben  die
Fürsorge  oder  die  Vormundschaft  über  sie  übernehmen.

Auf  diesen  Rechtszustand  im  Königreiche  Polen  werden  die  Vormundsehaftsbehörden
  für  die  Fälle  aufmerksam  gemacht,  in  denen  sie  ihre  Befugnis
zur  Anordnung  einer  Vormundschaft  über  Angehörige  des  Königreichs  Polen
zu  prüfen  haben;  in  Betracht  kommen  besonders  die  unehelichen  Kinder  der  durch
den  Kriegszustand  im  Julande  zurückaehaltenen  polnischen  Arbeiterinnen.

Schwerin,  den  21.  Jannar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.