Nr. 14. 1918. 99
§ 2.
Meldepflicht.
Firmen, die Gummisohlenplatten herstellen, haben die in jedem Kalendermonat
hergestellten Mengen bis zum 5. Tage des folgenden Monats unter Benutzung der
Meldevordrucke der Ersatzsohlen-Gesellschaft und unter Beifügung von Mustern der
Ersatzsohlen-Gesellschaft anzumelden. In der Anmeldung ist das Gewicht des Quadratmeters
Gummisohlenplatte anzugeben.
Vertrieb.
Der Vertrieb von Gummisohlenplatten wird unter folgenden Bedingungen
gestattet:
. a) Der Hersteller darf an niemanden zu höheren als den folgenden Preisen
verkaufen:
1. Die in § 1 Ziffer 2a 1 bezeichneten Platten für das Kilogramm A 9—
2. Die in § 1 Ziffer 2 a?# bezeichneten Platten für das Kilogramm 6.—
in beiden Fällen einschließlich Fracht und Verpackung.
b) Der Verkaufspreis letzter Hand darf nicht höher seim als
1. a) Für Platten der in § 1 Ziffer 2 aKl bezeichneten Art für das
Kilogramm.. u u u u u 414 13,50
b) für Schuhwarenbestandteile, die aus den in § 1
Ziffer 2 a bezeichneten Platten hergestellt (z. B. gestanzt) sind,
für das Kilogramm... „1. 18,80
2. a) Für Platten der in 8 1 Ziffer 2a2 bezeichneten Art für das
Kilogram 9.—
b) für Schuhwarenbestandteile, die aus den in § 1
Ziffer 2 a2 bezeichneten Platten hergestellt (z. B. gestanzt) sind,
für das Kilognnneen 4 980
Die Regelung der Zwischengewinne bleibt dem Groß= und Kleinhandel selbst
überlassen. .
. §4.
. Verwendung.
Gummisohlenplatten und Gummisohlen dürfen nur zu Ausbesserungszwecken,
nicht jedoch zur Herstellung neuer Schuhwaren verwandt werden.
Die fallenden Stanz= oder Schnittabfälle sind, soweit sie nicht in kurzer Frist für
die Ausbesserung von Schuhwerk erforderlich sind, an die von der Kautschukabrechnungsstelle
in Berlin W., Jägerstraße 9, beauftragten Altgummisammelstellen zu den festgesetzten
übernahmepreisen abzuliefern.
Jedem Käufer von Gummisohlenplatten muß die von der Ersatzsohlen-Gesellschaft
ausgearbeitete Gebrauchsanweisung ausgehändigt werden. «
Anmerkung: Gummisohlen sind für steinige und gebirgige Gegenden ungeeignet.
5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Januar 1918 in Kraft. Gleichzeiti
tritt die Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft Nr. V, Jahrgang — ipern