Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  14.  1918.  99

§  2.
Meldepflicht.

Firmen,  die  Gummisohlenplatten  herstellen,  haben  die  in  jedem  Kalendermonat
hergestellten  Mengen  bis  zum  5.  Tage  des  folgenden  Monats  unter  Benutzung  der
Meldevordrucke  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  und  unter  Beifügung  von  Mustern  der
Ersatzsohlen-Gesellschaft  anzumelden.  In  der  Anmeldung  ist  das  Gewicht  des  Quadratmeters
  Gummisohlenplatte  anzugeben.

 

Vertrieb.

Der  Vertrieb  von  Gummisohlenplatten  wird  unter  folgenden  Bedingungen
gestattet:
.  a)  Der  Hersteller  darf  an  niemanden  zu  höheren  als  den  folgenden  Preisen
verkaufen:

1.  Die  in  §  1  Ziffer  2a  1  bezeichneten  Platten  für  das  Kilogramm  A  9—
2.  Die  in  §  1  Ziffer  2  a?#  bezeichneten  Platten  für  das  Kilogramm  6.—
in  beiden  Fällen  einschließlich  Fracht  und  Verpackung.
b)  Der  Verkaufspreis  letzter  Hand  darf  nicht  höher  seim  als
1.  a)  Für  Platten  der  in  §  1  Ziffer  2  aKl  bezeichneten  Art  für  das

Kilogramm..  u  u  u  u  u  414  13,50
b)  für  Schuhwarenbestandteile,  die  aus  den  in  §  1
Ziffer  2  a  bezeichneten  Platten  hergestellt  (z.  B.  gestanzt)  sind,
für  das  Kilogramm...  „1.  18,80
2.  a)  Für  Platten  der  in  8  1  Ziffer  2a2  bezeichneten  Art  für  das
Kilogram  9.—

b)  für  Schuhwarenbestandteile,  die  aus  den  in  §  1
Ziffer  2  a2  bezeichneten  Platten  hergestellt  (z.  B.  gestanzt)  sind,
für  das  Kilognnneen  4  980
Die  Regelung  der  Zwischengewinne  bleibt  dem  Groß=  und  Kleinhandel  selbst
überlassen.  .
.  §4.
.  Verwendung.

Gummisohlenplatten  und  Gummisohlen  dürfen  nur  zu  Ausbesserungszwecken,
nicht  jedoch  zur  Herstellung  neuer  Schuhwaren  verwandt  werden.

Die  fallenden  Stanz=  oder  Schnittabfälle  sind,  soweit  sie  nicht  in  kurzer  Frist  für
die  Ausbesserung  von  Schuhwerk  erforderlich  sind,  an  die  von  der  Kautschukabrechnungsstelle
  in  Berlin  W.,  Jägerstraße  9,  beauftragten  Altgummisammelstellen  zu  den  festgesetzten
  übernahmepreisen  abzuliefern.

Jedem  Käufer  von  Gummisohlenplatten  muß  die  von  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft
ausgearbeitete  Gebrauchsanweisung  ausgehändigt  werden.  «
Anmerkung:  Gummisohlen  sind  für  steinige  und  gebirgige  Gegenden  ungeeignet.

5.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  15.  Januar  1918  in  Kraft.  Gleichzeiti
tritt  die  Bekanntmachung  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  Nr.  V,  Jahrgang  —  ipern