Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

156 Nr. 22. 1918. 
zur Erörterung politischer oder öffentlicher Angelegenheiten einberufen wird. Dieses 
Verbot betrifft auch die im Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 26. Juni 1916 
— RGBl. S. 635 — bezeichneten Vereinigungen. 
Verboten ist ferner jede Zusammenrottung und Veranstaltung von Umzügen auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen. 
Zuͤwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 
zu 1500 Mark bestraft. 
(2) Bekanntmachung vom 2. Februar 1918, betreffend die aus dem Großherzog= 
lichen Ministerium, Abteilung für Kunst, und aus dem Großherzoglichen Ka- 
binett zu verleihenden Künstlerstipendien. 
Die aus dem unterzeichneten Ministerium und aus dem Großherzoglichen Ka- 
binett zu Johannis jeden Jahres zu verleihenden Künstlerstipendien werden nur 
an solche Bewerber und Bewerberinnen verliehen, welche ihre Befähigung zu dem 
von ihnen ergriffenen Beruf (Malerei, Bildhauerkunst, Baukunst, Musik) bereits 
durch entsprechende Leistungen dargelegt haben und darüber die erforderlichen 
Nachweise erbringen. 
Die Bewerbungen sind nebst einem Verzeichnisse derjenigen künstlerischen 
Arbeiten, durch welche der vorstehend geforderte Nachweis geführt werden soll, in 
der Zeit vom 1. März bis zum 1. April jeden Jahres bei dem unterzeichneten 
Ministerium bezw. dem Großherzoglichen Kabinett einzureichen, die bezeichneten 
Arbeiten dagegen, abgesehen von den musikalischen, die der Bewerbungsschrift 
unmittelbar beizufügen sind, zur gleichen Zeit an die Direktion des Großherzog- 
lichen Museums und der Großherzoglichen Kunstsammlungen unter Bezugnahme 
auf die erfolgte Bewerbung einzuliefern. 
Die Verleihung der Stipendien geschieht unter der Verpflichtung des Emp- 
fängers, sich die Auswahl einzelner der von ihm eingereichten künstlerischen Ar- 
beiten, jedoch unter Rücksichtnahme auf seine billigen Wünsche, zwecks endgül- 
tiger Überlassung an das Großherzogliche Museum hierselbst ohne Entschädigung 
gefallen zu lassen. 
Schwerin, den 2. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für Kunst. 
Im Auftrage: Heuck. 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.