Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

156  Nr.  22.  1918.

zur  Erörterung  politischer  oder  öffentlicher  Angelegenheiten  einberufen  wird.  Dieses
Verbot  betrifft  auch  die  im  Gesetz  zur  Änderung  des  Vereinsgesetzes  vom  26.  Juni  1916
—  RGBl.  S.  635  —  bezeichneten  Vereinigungen.

Verboten  ist  ferner  jede  Zusammenrottung  und  Veranstaltung  von  Umzügen  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen.

Zuͤwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Verbote  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  1500  Mark  bestraft.

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1918,  betreffend  die  aus  dem  Großherzoglichen
  Ministerium,  Abteilung  für  Kunst,  und  aus  dem  Großherzoglichen  Kabinett
  zu  verleihenden  Künstlerstipendien.

Die  aus  dem  unterzeichneten  Ministerium  und  aus  dem  Großherzoglichen  Kabinett
  zu  Johannis  jeden  Jahres  zu  verleihenden  Künstlerstipendien  werden  nur
an  solche  Bewerber  und  Bewerberinnen  verliehen,  welche  ihre  Befähigung  zu  dem
von  ihnen  ergriffenen  Beruf  (Malerei,  Bildhauerkunst,  Baukunst,  Musik)  bereits
durch  entsprechende  Leistungen  dargelegt  haben  und  darüber  die  erforderlichen
Nachweise  erbringen.

Die  Bewerbungen  sind  nebst  einem  Verzeichnisse  derjenigen  künstlerischen
Arbeiten,  durch  welche  der  vorstehend  geforderte  Nachweis  geführt  werden  soll,  in
der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  1.  April  jeden  Jahres  bei  dem  unterzeichneten
Ministerium  bezw.  dem  Großherzoglichen  Kabinett  einzureichen,  die  bezeichneten
Arbeiten  dagegen,  abgesehen  von  den  musikalischen,  die  der  Bewerbungsschrift
unmittelbar  beizufügen  sind,  zur  gleichen  Zeit  an  die  Direktion  des  Großherzoglichen
  Museums  und  der  Großherzoglichen  Kunstsammlungen  unter  Bezugnahme
auf  die  erfolgte  Bewerbung  einzuliefern.

Die  Verleihung  der  Stipendien  geschieht  unter  der  Verpflichtung  des  Empfängers,
  sich  die  Auswahl  einzelner  der  von  ihm  eingereichten  künstlerischen  Arbeiten,
  jedoch  unter  Rücksichtnahme  auf  seine  billigen  Wünsche,  zwecks  endgültiger
  Überlassung  an  das  Großherzogliche  Museum  hierselbst  ohne  Entschädigung
gefallen  zu  lassen.

Schwerin,  den  2.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für  Kunst.
Im  Auftrage:  Heuck.

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