156 Nr. 22. 1918.
zur Erörterung politischer oder öffentlicher Angelegenheiten einberufen wird. Dieses
Verbot betrifft auch die im Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 26. Juni 1916
— RGBl. S. 635 — bezeichneten Vereinigungen.
Verboten ist ferner jede Zusammenrottung und Veranstaltung von Umzügen auf
öffentlichen Straßen und Plätzen.
Zuͤwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
(2) Bekanntmachung vom 2. Februar 1918, betreffend die aus dem Großherzoglichen
Ministerium, Abteilung für Kunst, und aus dem Großherzoglichen Kabinett
zu verleihenden Künstlerstipendien.
Die aus dem unterzeichneten Ministerium und aus dem Großherzoglichen Kabinett
zu Johannis jeden Jahres zu verleihenden Künstlerstipendien werden nur
an solche Bewerber und Bewerberinnen verliehen, welche ihre Befähigung zu dem
von ihnen ergriffenen Beruf (Malerei, Bildhauerkunst, Baukunst, Musik) bereits
durch entsprechende Leistungen dargelegt haben und darüber die erforderlichen
Nachweise erbringen.
Die Bewerbungen sind nebst einem Verzeichnisse derjenigen künstlerischen
Arbeiten, durch welche der vorstehend geforderte Nachweis geführt werden soll, in
der Zeit vom 1. März bis zum 1. April jeden Jahres bei dem unterzeichneten
Ministerium bezw. dem Großherzoglichen Kabinett einzureichen, die bezeichneten
Arbeiten dagegen, abgesehen von den musikalischen, die der Bewerbungsschrift
unmittelbar beizufügen sind, zur gleichen Zeit an die Direktion des Großherzoglichen
Museums und der Großherzoglichen Kunstsammlungen unter Bezugnahme
auf die erfolgte Bewerbung einzuliefern.
Die Verleihung der Stipendien geschieht unter der Verpflichtung des Empfängers,
sich die Auswahl einzelner der von ihm eingereichten künstlerischen Arbeiten,
jedoch unter Rücksichtnahme auf seine billigen Wünsche, zwecks endgültiger
Überlassung an das Großherzogliche Museum hierselbst ohne Entschädigung
gefallen zu lassen.
Schwerin, den 2. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für Kunst.
Im Auftrage: Heuck.
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