Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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XIII.  Wechselverjährung.

Artikel  77.

Der  wechseimäßige  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  verjährt  in  drei  Jahren,
vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.

Artikel  78.

Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  (Art.  50.)  gegen  den  Aussteller  und
die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1)  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme  von  Island
und  den  Faröern,  zahlbar  war;

2)  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von  Asien  und
Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  oder  in  den
dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  zahlbar  war;

3)  in  18  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  andern  außereuropäischen
Lande  oder  in  Island  oder  den  Farbern  zahlbar  war.

Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage  des  erhobenen
Protestes.

Artikel  79.

Die  Regreßansprüche  des  Indossanten  (Art.  51.)  gegen  den  Aussteller  und
die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1)  in  3  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  Europa,  mit  Ausnahme  von
Island  und  den  Faröern,  wohnt;

2)  in  6  Monaten,  wenn  der  Re  res  mer  in  den  Küstenländern  von  Asien
und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  oder  in
den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  wohnt;

3)  in  18  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  einem  anderen  außereuropäischen
  Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern  wohnt.

Gegen  den  Indossanten  läuft  die  Frist,  wenn  er,  ehe  eine  Wechselklage
gegen  ihn  angestellt  worden,  gezahlt  hat,  vom  Tage  der  Zahlung,  in  allen
übrigen  Fällen  aber  vom  Tage  der  ihm  geschehenen  Behändigung  der  Klage
oder  Ladung.

Artikel  80.

Die  Verjährung  (Art.  77—  79.)  wird  nur  durch  Behändigung  der  Klage
unterbrochen,  und  nur  in  Beziehung  auf  denjenigen,  gegen  welchen  die  Klage
erichtet  ist.  Jedoch  vertritt  in  dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten  geschehene
Virriwerkündihung  die  Stelle  der  Klage.
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