Contents : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

9.  38.
und  jedes  Herumziehen  mit  Beschaͤlhengsten  (welches  zum  Theil  bereits  durch  6
WiD)  in  dieser  Hinsicht  noch  nicht  wieder  ausgehobene  Landgestüt-Ordnung  vom  gösten
ay  77098  verbothen  war),  ohne  dazu  durch  einen  annoch  gültigen  Eramnigchenn
besugt  zu  seyn,  bleibt  von  nun  an,  bey  Vermeidung  von  Zehn  Thalern  Strafe  verbothen,
  wovon  dem  Denuncianten  die  Hälfte  hiermit  zugesichert  wird,  die  andere  Hälfte  aber
der  Gestütekasse  gehört.

Weimar  den  roten  Januar  1823.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  Schwendler.

II.  Se.  Durchlaucht,  der  Herzog  zu  Sachsen  Meiningen,  haben  huldreichst  anzubefehken
  geruhet,  daß  denjenigen  hiesigen  Landeskindern,  welche  die  Fo  Fez  Akademe  zu  Drevbigacker
  zur  Erlernung  der  Vorktwisseschaft  besuchen  wollen,  d  bey  den  sonst  erforderlichen
  Eigenschaften  aus  Mangel  an  hinlänglichem  Vermögen  daran  behindert  sind,  auf
Est  ##murhegeupnisse,  das  Honorar  für  die  Lehrstunden,  nach  Umständen  ganz  oder
zur  Hälfte,  erlassen  irrde  soll;  wälches  auf  höchsten  Besehl  diermit  zur  Kenntniß  des
P#ohkums  gebracht  w

Weimar  den  k#cnn  Jannar  13823.
Großherzogliche  Sächsische  Kammer  daselbfl.
Fr.  Aug.  Freyh.  von  Fritsch.

III.  In  einem  unterm  28ten  Dezember  vre  Jahres  anher  erlassenen  pöchst  Rescripte
  wird  unterzeichnete  Behoͤrde  von  den  leider  auf  der  Landes-Universität
Tena  neuerer  Zele  wieder  Statt  gehabten  rebihimagen  und  groben  Ercessen,  so  zut  von
der  Strenge  unterrichtet,  welche  geübt  werden  mußte,  um  für  die  Zukunft  Zucht  und  Ordnung
  immer  mehr  zu  sichern.

In  Beziehung  Mraus,  und  dem  damit  verbundenen  aubbrücklihen  böchsten  Pefehie
gemäß,  säumen  wir  nicht,  die  aus  dem  dsesseitigen  Bezirke  studie  en  La
deskinder  zu  Jena  v  zugliich  deren  Aeltern,  Veschiiber  und  Vis,  n
die  Strenge  der  diesfalls  bestehenden  Gesetze,  nahmentiich  aber  des  in  dem  Großherzogthume
publicirten  Bundestags-Beschlusses  vom  2osten  September  r810  KF.  3.  und  4.  nachdrücklichst
u  verweisen,  wornach  G.  3.)  alle  geheime  oder  nicht  autorisirte  Verbindungen  auft  den
Universttäten  unbedingt  ver  helhene  Tudiochuen  aber,  die  denselben  beygetreten,  bey  ke
öosfentlichen  Amte  zugelassen;  und  (h.  4.)  die  von  der  einen  Universität  gesetlich  Prrwiisenen
Studierenden  auf  keiner  andern  ausgenommen  werden  sollen.

Hiernächst  sind  wir  guädigst  beauftragt,  e5  als  Sr.  Königlichen  Hohei#t  festen
Willen  auszusprechen,  daß  nur  diejenigen  bey  künftiger  Bewerbung  um  Anstellung  im