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und jedes Herumziehen mit Beschaͤlhengsten (welches zum Theil bereits durch 6
WiD) in dieser Hinsicht noch nicht wieder ausgehobene Landgestüt-Ordnung vom gösten
ay 77098 verbothen war), ohne dazu durch einen annoch gültigen Eramnigchenn
besugt zu seyn, bleibt von nun an, bey Vermeidung von Zehn Thalern Strafe verbothen,
wovon dem Denuncianten die Hälfte hiermit zugesichert wird, die andere Hälfte aber
der Gestütekasse gehört.
Weimar den roten Januar 1823.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. Schwendler.
II. Se. Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen Meiningen, haben huldreichst anzubefehken
geruhet, daß denjenigen hiesigen Landeskindern, welche die Fo Fez Akademe zu Drevbigacker
zur Erlernung der Vorktwisseschaft besuchen wollen, d bey den sonst erforderlichen
Eigenschaften aus Mangel an hinlänglichem Vermögen daran behindert sind, auf
Est ##murhegeupnisse, das Honorar für die Lehrstunden, nach Umständen ganz oder
zur Hälfte, erlassen irrde soll; wälches auf höchsten Besehl diermit zur Kenntniß des
P#ohkums gebracht w
Weimar den k#cnn Jannar 13823.
Großherzogliche Sächsische Kammer daselbfl.
Fr. Aug. Freyh. von Fritsch.
III. In einem unterm 28ten Dezember vre Jahres anher erlassenen pöchst Rescripte
wird unterzeichnete Behoͤrde von den leider auf der Landes-Universität
Tena neuerer Zele wieder Statt gehabten rebihimagen und groben Ercessen, so zut von
der Strenge unterrichtet, welche geübt werden mußte, um für die Zukunft Zucht und Ordnung
immer mehr zu sichern.
In Beziehung Mraus, und dem damit verbundenen aubbrücklihen böchsten Pefehie
gemäß, säumen wir nicht, die aus dem dsesseitigen Bezirke studie en La
deskinder zu Jena v zugliich deren Aeltern, Veschiiber und Vis, n
die Strenge der diesfalls bestehenden Gesetze, nahmentiich aber des in dem Großherzogthume
publicirten Bundestags-Beschlusses vom 2osten September r810 KF. 3. und 4. nachdrücklichst
u verweisen, wornach G. 3.) alle geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auft den
Universttäten unbedingt ver helhene Tudiochuen aber, die denselben beygetreten, bey ke
öosfentlichen Amte zugelassen; und (h. 4.) die von der einen Universität gesetlich Prrwiisenen
Studierenden auf keiner andern ausgenommen werden sollen.
Hiernächst sind wir guädigst beauftragt, e5 als Sr. Königlichen Hohei#t festen
Willen auszusprechen, daß nur diejenigen bey künftiger Bewerbung um Anstellung im