202 Nr. 24. 1918.
oder Zeitschriften, durch Anschlag an den Anschlagsäulen oder sonstwie Belohnungen
irgend welcher Art ausgeboten werden.
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auffordert
oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 7. Februar 1918, betreffend die Versorgung mit
Süßwasserfischen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September/1. November
1915 bezw. vom 6. Juli 1916 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelung (RGl. 1915 S. 607, 728: RGl. 1916 S. 873)
und das Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend Höchstpreise in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rl. S. 516) in
Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Jannar 1915 (RGl. S. 25),
23. März 1916 (Rl. S. 183) und 22. März 1917 (RGl. S. 253) wird
mit Zustimmung des Reichskommissars für Fischversorgung folgendes bestimmt:
* 1.
Fische im Sinne dieser Bekanutmachung sind sämtliche SBüßwasser-
fische mit Ausnahme der Fische aus dem zum Mecklenburg-Schwerinschen
Staatsgebiete gehörenden Teilen der Elbe bei Dömitz und Boizenburg, sowie
der Aale. Für letztere gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung vom
heutigen Tage zur Abänderung der Bekanntmachung vom 6. Jannar 1917,
betreffend den Absatz von Östseefischen.
§ 2.
Für das Großherzogtum wird eine Vermittlungsstelle für Süßwasserfisch-
versorgung eingerichtet, deren Geschäfte der Landesbehörde für Volksernährung
in Schwerin übertragen werden.
Ihre Aufgabe ist es, den Fischabsatz zu fördern, zu vermitteln, den Handel
zu überwachen und auf eine angemessene Preisbildung hinzuwirken. Sie ist
dabei an die Anordnungen des Reichskommissars für Fischversorgung über
Verteilung und Preisbildung gebunden.
Die Vermittlungsstelle nimmt Bedarfsanmeldungen nur von Gemeinden,
in denen die Gewähr für einen geregelten Absatz der Fische gegeben ist oder deren
Beauftragten entgegen.