Nr. 24. 1918. 203
Die Vermittlungsstelle kann Höchstpreise für Sußwasserfische mit Zustimmung
des Reichskommissars für Fischversorgung und des Großherzoglichen Ministeriums
des Junnern festsetzen.
§ 3.
Die Vermittlungsstelle kann zur Erreichung einer geordneten Versorgung
des Landes den Handel mit Süßwasserfischen zeitlich, örtlich und sachlich beschranken.
Die Vermittlungsstelle oder ihre Beauftragten können den Fischern und
Händlern Anweisung über Lieferung an bestimmte Stellen geben. Diese Anweisungen
sind auch wirksam gegenüber Verträgen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung geschlossen worden sind.
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Verträge über Lieferung von Fischen sind nichtig, wenn ein Vertragsteil
zum Handel nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1916
(Röenl. S. 581) nicht berechtigt oder wenn ihm der Handel untersagt ist.
Die Vermittlungsstelle kann in Verträge über Lieferung von Süßwasserfischen
eintreten.
§ 5.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände
(Rbl. Nr. 112), finden Anwendung.
86.
Fischereiberechtigte, Händler und Erwerber haben der Vermittlungsstelle
und ihren Beauftragten Einblick in ihre Bücher und sonstigen geschäftlichen
Aufzeichnungen und Papiere, insbesondere in die Lieferungsverträge, zu gewähren,
Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen sowie jederzeit den Zutritt
in die Räume zu gestatten, wo Fische aufbewahrt oder verarbeitet werden.
§ 7.
Fischereiberechtigte können von der Vermittlungsstelle oder ihren Beauftragten
zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers angehalten
werden.
Unterbleibt die orduungsgemäße Bewirtschaftung binnen der festgesetzten
angemessenen Frist, so ist die Vermittlungsstelle oder ihr Beauftragter berechtigt,
die Bewirtschaftung und Befischung des Fischwassers für Rechnung des