Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  24.  1918.  203

Die  Vermittlungsstelle  kann  Höchstpreise  für  Sußwasserfische  mit  Zustimmung
  des  Reichskommissars  für  Fischversorgung  und  des  Großherzoglichen  Ministeriums
  des  Junnern  festsetzen.

§  3.

Die  Vermittlungsstelle  kann  zur  Erreichung  einer  geordneten  Versorgung
des  Landes  den  Handel  mit  Süßwasserfischen  zeitlich,  örtlich  und  sachlich  beschranken.


Die  Vermittlungsstelle  oder  ihre  Beauftragten  können  den  Fischern  und
Händlern  Anweisung  über  Lieferung  an  bestimmte  Stellen  geben.  Diese  Anweisungen
  sind  auch  wirksam  gegenüber  Verträgen,  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Bekanntmachung  geschlossen  worden  sind.

-
Verträge  über  Lieferung  von  Fischen  sind  nichtig,  wenn  ein  Vertragsteil
zum  Handel  nach  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  24.  Juni  1916
(Röenl.  S.  581)  nicht  berechtigt  oder  wenn  ihm  der  Handel  untersagt  ist.
Die  Vermittlungsstelle  kann  in  Verträge  über  Lieferung  von  Süßwasserfischen
  eintreten.

§  5.
Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1917,  betreffend  Kommunalverbände
  (Rbl.  Nr.  112),  finden  Anwendung.

86.

Fischereiberechtigte,  Händler  und  Erwerber  haben  der  Vermittlungsstelle
und  ihren  Beauftragten  Einblick  in  ihre  Bücher  und  sonstigen  geschäftlichen
Aufzeichnungen  und  Papiere,  insbesondere  in  die  Lieferungsverträge,  zu  gewähren,
  Auskunft  über  den  Geschäftsbetrieb  zu  erteilen  sowie  jederzeit  den  Zutritt
  in  die  Räume  zu  gestatten,  wo  Fische  aufbewahrt  oder  verarbeitet  werden.

§  7.

Fischereiberechtigte  können  von  der  Vermittlungsstelle  oder  ihren  Beauftragten
  zur  ordnungsgemäßen  Bewirtschaftung  des  Fischwassers  angehalten
werden.

Unterbleibt  die  orduungsgemäße  Bewirtschaftung  binnen  der  festgesetzten
angemessenen  Frist,  so  ist  die  Vermittlungsstelle  oder  ihr  Beauftragter  berechtigt,
  die  Bewirtschaftung  und  Befischung  des  Fischwassers  für  Rechnung  des