Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

202  Nr.  24.  1918.

oder  Zeitschriften,  durch  Anschlag  an  den  Anschlagsäulen  oder  sonstwie  Belohnungen
irgend  welcher  Art  ausgeboten  werden.

Wer  dem  Verbot  zuwiderhandelt  oder  zu  solcher  Zuwiderhandlung  auffordert
oder  anreizt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1918,  betreffend  die  Versorgung  mit
Süßwasserfischen.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September/1.  November
1915  bezw.  vom  6.  Juli  1916  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen
und  die  Versorgungsregelung  (RGl.  1915  S.  607,  728:  RGl.  1916  S.  873)
und  das  Reichsgesetzes  vom  4.  August  1914,  betreffend  Höchstpreise  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914  (Rl.  S.  516)  in
Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  21.  Jannar  1915  (RGl.  S.  25),
23.  März  1916  (Rl.  S.  183)  und  22.  März  1917  (RGl.  S.  253)  wird
mit  Zustimmung  des  Reichskommissars  für  Fischversorgung  folgendes  bestimmt:

*  1.

Fische  im  Sinne  dieser  Bekanutmachung  sind  sämtliche  SBüßwasserfische
  mit  Ausnahme  der  Fische  aus  dem  zum  Mecklenburg-Schwerinschen
Staatsgebiete  gehörenden  Teilen  der  Elbe  bei  Dömitz  und  Boizenburg,  sowie
der  Aale.  Für  letztere  gelten  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom
heutigen  Tage  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Jannar  1917,
betreffend  den  Absatz  von  Östseefischen.

§  2.

Für  das  Großherzogtum  wird  eine  Vermittlungsstelle  für  Süßwasserfischversorgung
  eingerichtet,  deren  Geschäfte  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
in  Schwerin  übertragen  werden.

Ihre  Aufgabe  ist  es,  den  Fischabsatz  zu  fördern,  zu  vermitteln,  den  Handel
zu  überwachen  und  auf  eine  angemessene  Preisbildung  hinzuwirken.  Sie  ist
dabei  an  die  Anordnungen  des  Reichskommissars  für  Fischversorgung  über
Verteilung  und  Preisbildung  gebunden.

Die  Vermittlungsstelle  nimmt  Bedarfsanmeldungen  nur  von  Gemeinden,
in  denen  die  Gewähr  für  einen  geregelten  Absatz  der  Fische  gegeben  ist  oder  deren
Beauftragten  entgegen.