208 Nr. 25. 1918.
* 1.
Der Absatz von konservierten Gurken aller Art wird bis auf weiteres freigegeben.
Auf die Richtpreise, welche die Volkswirtschaftliche Abteilung des- Kriegsernährungs-
amts für saure Gurken und Salaegurken festgesetzt hat (Mitteilungen für Preisprüfungs-
stellen Nr. 2 vom 15. Jannar 1918) wird hingewiesen.
Konservierte Gurken ausländischer Herkunft, welche für die Reichsstelle für Ge-
müse und Obst, Geschäftsabteilung, oder für die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut in
Berlin eingelegt worden sind, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgesetzt werden.
§ 2.
Alle natürlichen und juristischen Personen, deren Jahreserzeugung an konser-
vierten Gurken aller Art mehr als 10 Doppelzentner beträgt, haben ihre Betriebe bis
spätestens zum 28. Februar 1918 bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts-
abteilung (Sauerkraut) in Berlin W. 57, Potsdamer Straße 74, anzumelden und den
ihnen daraufhin zugehenden Fragebogen binnen 2 Wochen ordnungsmäßig ausgefüllt
zurückzusenden.
er Gurken lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalt verarbeitet, unter-
liegt nicht der Anmeldepflicht.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 Absatz 2 und des § 2 dieser
Bekanntmachung werden auf Grund des § 9 Absatz 1 Ziffer 2 und 4 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ¾ oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
§ 4
—ie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Reichsanzeiger
in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H.
Smidt. ppa. Markfeldt.
(2) Bekanntmachung vom 8. Februar 1918, betreffend vorläufige Festsetzung
der Übernahmepreise von Brennstoffen.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
zu Berlin vom 2. d. Mts., betreffend die vorläufige Festsetzung der Übernahme-
preise von Brennstoffen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimbb.