Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

208 Nr. 25. 1918. 
* 1. 
Der Absatz von konservierten Gurken aller Art wird bis auf weiteres freigegeben. 
Auf die Richtpreise, welche die Volkswirtschaftliche Abteilung des- Kriegsernährungs- 
amts für saure Gurken und Salaegurken festgesetzt hat (Mitteilungen für Preisprüfungs- 
stellen Nr. 2 vom 15. Jannar 1918) wird hingewiesen. 
Konservierte Gurken ausländischer Herkunft, welche für die Reichsstelle für Ge- 
müse und Obst, Geschäftsabteilung, oder für die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut in 
Berlin eingelegt worden sind, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgesetzt werden. 
§ 2. 
Alle natürlichen und juristischen Personen, deren Jahreserzeugung an konser- 
vierten Gurken aller Art mehr als 10 Doppelzentner beträgt, haben ihre Betriebe bis 
spätestens zum 28. Februar 1918 bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts- 
abteilung (Sauerkraut) in Berlin W. 57, Potsdamer Straße 74, anzumelden und den 
ihnen daraufhin zugehenden Fragebogen binnen 2 Wochen ordnungsmäßig ausgefüllt 
zurückzusenden. 
er Gurken lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalt verarbeitet, unter- 
liegt nicht der Anmeldepflicht. 
§ 3. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 Absatz 2 und des § 2 dieser 
Bekanntmachung werden auf Grund des § 9 Absatz 1 Ziffer 2 und 4 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ¾ oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
§ 4 
—ie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Reichsanzeiger 
in Kraft. 
Berlin, den 1. Februar 1918. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H. 
Smidt. ppa. Markfeldt. 
(2) Bekanntmachung vom 8. Februar 1918, betreffend vorläufige Festsetzung 
der Übernahmepreise von Brennstoffen. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung 
zu Berlin vom 2. d. Mts., betreffend die vorläufige Festsetzung der Übernahme- 
preise von Brennstoffen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 8. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimbb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.