Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 37. 1918. 275 
Belianntmachung 
betreffend Höchstpreise für Eichen= und Fichtengerbrinde. 
Vom 28. Februar 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(RGBl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 
1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Rcl. S. 339) in 
der, Fassung vom 17. Dezember 1914 (RBl. S. 516), der Bekanntmachungen über die 
Anderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (REBl. S. 25), vom 23. März 1916 
(Rel. S. 183) und vom 22. März 1917 (Rcl. S. 253) mit dem Bemerken zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung“) 
abgedruckten Bestimmungen bestraft werden. Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt werden. 
* 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
geschälte und ungeschälte Eichen= und Fichtengerbrinde, auch soweit sie im 
sesnolischen Besitz oder Eigentum stehen oder aus dem Ausland einge- 
rt sind. 
· *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strasen wird bestraft: 
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
öl#wer einen Gegenstand, der von elner Aufforderung (§5 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 4 
. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
él. wer Vorräte von Gegenständen, für die Hoöchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstprelse, erlassenen Ausführungs- 
bestimmun en zuwiderhandelt. 
Bei vorsägtzlichen uwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das 
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den 
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist 
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des 
Mindestbetrages ermäßigt werden. " 
· In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß 
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben 
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf 
Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter- 
schied, ob fie dem Täter gehören oder nicht. · 
DIPT- 
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