Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  37.  1918.  278

8  9.  Weitergabe  der  Meldungen  durch  die  Lieserer.

1.  Jeder  Lieferer,  dem  eine  Meldekarte  zugegangen  ist,  hat  sie  ohne  Verzug
seinem  eigenen  Lieferer  weiterzugeben,  bis  sie  zu  dem  „Hauptlieferer“  gelangt.  Hauptlieferer
  ist  das  liefernde  Werk  (Zeche,  Koksanstalt,  Brikettfabrik)  oder,  wenn  es  einem
Dritten  (Verkaufskartell  nde:  Handelsfirma)  den  Alleinvertrieb  seiner  Produktion  überlassen
  hat,  dieser  Dritte.

2.  Falls  ein  Lieferer  (Händler)  die  in  einer  Meldekarte  ausgeführten  Brennstoffe
von  mehreren  Vorlieferern  bezieht,  so  gibt  er  nicht  die  urschriftliche  Meldekarte  weiter,
sondern  verteilt  deren  Inhalt  auf  soviel  neue  Meldekarten,  wie  Vorlieferer  in  Frage
kommen.  Die  neuen  Meldekarten  hat  er  an  die  einzelnen  Vorlieferer  weiterzugeben.
Die  Mengen  der  neuen  aufsgeteilten  Meldekarten  dürfen  zusammen  nicht  mehr  ergeben,
als  die  der  urschriftlichen  Karte.  Jede  neue  Meldekarte  hal:

a)  die  auf  diese  Karte  entfallende  Menge,  .

b;  die  auf  die  anderen  Karten  verteilten  Restmengen  der  urschriftlichen  Karte
mit  Nennung  der  Lieferer  und  der  von  jedem  bezogenen  Einzelmengen  und
Sorten  zu  enthalten.  Die  neuen  Meldekarten  sind  mit  dem  Vermerk  „Auf—
geteilt“  und  dem  Namen  der  aufteilenden  Firma  zu  versehen.  Die  ur—
schriftliche  Karte  ist  bis  zum  1.  Juli  1918  sorgfältig  aufzubewahren.

3.  Jeder  Lieferer  (Händler),  der  von  einem  im  Auslande  wohnenden  Lieferer
böhmische  Kohlen  bezieht,  hat  die  betreffenden  Meldekarten  nicht  an  den  ausländischen
Lieferer,  sondern,  falls  es  sich  um  Meldekarten  handelt,  die  von  im  Königreich  Bayern
ggelegenen  Betrieben  herrühren,  an  die  Amtliche  Verteilungsstelle  München  (§F  69),
andernfalls  an  den  Kohlenausgleich  Dresden  (§  67)  zu  senden.  Die  Karten  für  solche
ausländischen  Lieferungen  sind  mit  der  Aufschrift  „Auslandskohle"  zu  versehen.

&§  10.  Unzulässigkeit  von  Doppelmeldungen.
Meldungen  derselben  Bedarfsmenge  bei  mehreren  Lieferern  sind  verboten.

§  11.  Wirkung  unterlassener  Meldung.
Ein  Meldepflichtiger,  der  seiner  Meldepflicht  nicht  oder  nicht  fristgerecht  genügt,
oder  falsche  oder  unvollständige  Angaben  macht,  hat  neben  der  Bestrafung  gemäß  §  14
zu  gewärtigen,  daß  ihn  der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  oder  die  Amtliche
Verteilungsstelle  von  der  Belieferung  ausschließt.

5  12.  Anfragen  und  Anträge.

Z  Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  mit  Ausnahme  des
im  §  23  gedachten  Zweckes,  sind  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung,
Berlin,  zu  richten.

§  13.  Verwendung  von  gewerblichen  Kohlen  für  andere  Zwecke.

Z„  Es  ist  verboten,  Brennstoffe,  die  nach  Maßgabe  dieser  Bekanntmachung  bezogen
sind,  ohne  Genehmigung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  einem  anderen
als  dem  aus  der  Meldekarte  ersichtlichen  Zwecke  zuzuführen.