Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

278 Nr. 37. 1918. 
89. 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlt Preußischen Kriegsministeriums kann 
die Kriegsleder Aktiengesellschaft ermächtigen, Eichen= und Fichtengerbrinden zu höheren 
Preisen als den Höchstpreisen zu verkaufen. 
8 10. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an. die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion L) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
5 11. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Februar 1918 in Kraft. Gleichzeitig 
wird die Bekanntmachung Nr. L. 1/3. 17. K.R.A., betreffend Höchstpreise für Eichen- 
rinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz, vom 20. März 
1917 außer Kraft gesetzt. 
Altona, den 28. Februar 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
 
	        
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