Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

280  Nr.  38.  1918.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Tun  kund  hiermit:

Nach  Gottes  unerforschlichem  Ratschlusse  ist  Unser  innigstgeliebter  Herr
Vetter,  der  Allerdurchlauchtigste  Fürst  und  Herr,  Herr  Adolf  Friedrich,
Großherzog  von  Mecklenburg,  Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,
auch  Graf  zu  Schwerin,  der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr,  am  23.  Februar  im
36.  Lebensjahre  und  im  4.  Jahre  seiner  segensreichen  Regierung  aus  diesem
Leben  geschieden.

Schweres  Leid,  ein  unersetzlicher  Verlust  hat  dadurch  das  Großherzogliche
Haus  und  das  ganze  Land  Mecklenburg  getroffen.  Groß  ist  der  Schmerz
aller  treuen  Untertanen  des  Verblichenen.

In  Ansehung  der  jetzt  eröffneten  Regierungsfolge  bedürfen  verschiedene
Tatsachen  noch  einer  sicheren  und  objektiven  Klärung.  Das  Wohl  des  Landes
gestattet  jedoch  keine  Unterbrechung  der  Regierungstätigkeit.

Auf  Grund  der  Hausgesetze  und  Verträge  haben  Wir  deshalb  als  nächster
Agnat  die  Regierungsgewalt  in  dem  Großherzogtum  übernommen.

Indem  Wir  solches  hiermit  gnädigst  zu  erkennen  geben,  versehen  Wir
Uns  zu  allen  Angehörigen  des  Großherzogtums,  Beamten  und  Vasallen,
welches  Standes  und  welcher  Würde  sie  auch  sein  mögen,  daß  sie  Uns  als
dem  Verweser  der  Großherzoglichen  Lande  unverbrüchliche  Treue  und  unweigerlichen
  Gehorsam  leisten,  sich  auch  überall  so  verhalten  werden,  wie  es
treuen  Untertanen  und  Dienern  gegen  ihre  Landesherrschaft  geziemt.

Auch  wollen  Wir  alle  Hof-,  Staats=  und  Kirchendiener  in  ihren  Amtern
und  Würden  hiermit  gnädigst  bestätigen  und,  von  ihrer  Treue  überzeugt,
eine  Erneuerung  ihrer  Diensteide  von  ihnen  nicht  begehren,  sondern  sie  durch
die  von  ihnen  geleisteten  Eide  auch  ferner  für  verpflichtet  halten.  Desgleichen
werden  alle  bestehenden  Spezial-Geschäfts-Kommissorien  hierdurch  von  uns

estätigt.