Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

284 Nr. 39. 1918. 
Rachtragsbekanntmachung 
Nr. W. M. 90/12. 17. K. R. A. 
zu der Bekanntmachung Nr. M. W. 1300/12. 15. K.R.A. vom 1. Februar 
1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost. 
Vom 1. März 1918. 
Nachstehende Betanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider- 
handlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RBl. S. 376)“) 
und 17. Januar 1918 (RBl. S. 37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde- 
pflicht gemäß § 577) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 
ost S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der 
ekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
kember 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden. « 
  
Artikel I. 
In § 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 1300/12. 15. K.R.A. wird hinzugesetzt: 
9. Handsäcke, Handschützer und alle aus Web-, Wirk-, Strick-, Filz= und Seiler- 
waren hergestellten Gegenstände, welche zum Schutz der Hände bei Be- 
triebsarbeiten in Frage kommen können (auch Anfaßlappen). 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird. 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
- 1........ ; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer- 
stört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
)Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verfpflichiet 
ist, nicht in der geseyzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, 
die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Auskunstsnslichtigen ehören oder nicht. 
v Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Anzeben macht, oder wer fahrläzsig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
droitausend Mark bestraft.
	        
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