Metadata : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

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Jede  ebengedachte  Rate  von  2500  Rthlr.  tilgt  mit  ihrem  Fälligwerden  am
Schlusse  des  betreffenden  Monats  einen  entsprechenden  Theil  der  Entschädigungsraten
  für  den  Brunshauser  Zoll,  so  daß  für  jeden  dergestalt  getilgten  Theil  vom
Tage  der  Tilgung  an  Zinsen  nicht  weiter  zu  bezahlen  sind.

Artikel  6.
Die  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereiukunft  begiunt  mit  dem  Tage,

an  welchem  zwischen  dem  vormaligen  Königreich  Hannover  und  den  älteren
Preußischen  Landen  der  freie  Verkehr  mit  Branntwein  eintritt.

Artikel  7.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  behält  Sich  vor,
auch  den  auf  die  Besteuerung  des  Braumalzes  bezüglichen  Verabredungen  in  dem
im  Artikel  1.  bezeichneten  Vertrage  für  das  Herzogthum  Oldenburg,  soweit  dasselbe
dem  Zollvereine  angeschlossen  ist,  beimutreten,  und  zwar  mit  der  Wirkung,  daß
die  in  Preußen  gesetzlich  bestehende  Besteuerung  des  Braumalzes  in  Oldenburg
zur  Anwendung  kommt.

Für  deßen  Beitritt  gelten  die  in  den  Artikeln  1—  3.  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  enthaltenen  Voraussetzungen  und  Maaßgaben.

Bis  zur  Ausführung  desselben  bleibt  Preußen  die  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe
  von  dem  aus  Oldenburg  eingehenden  Bier  vorbehalten.

Artikel  8.
Preußen  wird  die  übrigen  Theilnehmer  an  dem  Vertrage  vom  28.  Juni
1864.  einladen,  die  im  Artikel  1.  erwähnte  Zustimmung  zu  ertheilen.
Artikel  9.

Die  ges  eärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikationen
  zu  Berlin  sobald  wie  möglich  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  27.  April  1867.
und
Oldenburg,  den  30.  April  1867.
(L.  S.)  Henning.  (L.  S.)  Ruhstrat.

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  der  Austausch  der  Ratifkkations-Urkunden
  hat  stattgefunden.  ·

 

(Nk.ss97—6698)  (Nk.6698.)