Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 43. 1918. 309 
Bekanntmachung 
der ZReichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung 
zur Beschlagnahme der im Besitze von Pfandleihern befindlichen gebrauchten 
Kleidungs= und Wäschestücke. 
Zur Beseitigung von Zweifeln darüber, von welchem Zeitpunkte an die im Besitze 
von Pfandleihern befindlichen, bei ihnen verpfändeten gebrauchten Kleidungs= und 
Mäscheftücke der in der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 307, 
Witteilungen Nr. 47 S. 265) angeordneten Beschlagnahme unterliegen, wird festgestellt, 
daß die Beschlagnahme in dem Augenblick eintritt, in dem der Pfandleiher nach den 
bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, die Versteigerung des Pfandes 
vorzunehmen. Gemäß § Da der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni'23. Dezember 1916 
(Röl. S. 1420) ist an Stelle der unzulässig gewordenen Versteigerung die Veräuße- 
rung an den Kommunalverband getreten. Zur Veräußerung bestimmt sind also die 
Gegenstände von dem Augenblicke an, in dem die Pfandleiher gemäß den landesgesetz- 
lichen Vorschriften und den von ihnen abgeschlossenen Pfandverträgen zu einer Ver- 
äußerung an den Kommunalverband berechtigt sind. Alle Gegenstände, die noch nicht 
veräußert werden dürfen, unterliegen deshalb auch nicht der Meldepflicht, dagegen 
müssen alle Gegenstände, die veräußert werden dürfen, gemäß §& 5 der Bekanntmachung 
vom 29. Dezember 1917 gemeldet werden. Über diese Gegenstände darf auch nicht in 
irgend einer Weise verfügt werden. Insbesondere ist deshalb auch in bezug auf sie eine 
Verlängerung des Pfandvertrages an sich nicht zulässig. 
Mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, die den Verpfändern gestattet, darauf zu 
rechnen, daß die verfallenen Pfänder nicht früher als 1 Jahr nach ihrer Verpfändung 
zur Veräußerung gebracht werden, und mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen 
der Kriegsteilnehmer, die von ihnen verpfändeten Kleidungs= und Wäschestücke bei ihrer 
Rückkehr aus dem Felde zurückzuerhalten, ordnet die Reichsbekleidungs- 
stelle hiermit an, daß ausnahmsweise die Einlösung aller verfallenen und noch 
verfallenden Pfänder, die am 30. Juli 1914 oder später verpfändet worden sind, so 
lange zulässig bleiben soll, bis entweder eine freiwillige Veräußerung an den Kom- 
munalverband erfolgt ist, oder sie durch Anordnung der Reichsbekleidungsstelle an den 
Kommunalverband übereignet sind. Die vor dem 30. Juli 1914- verpfändeten Gegen- 
stände können nur dann noch eingelöst werden, wenn über sie bis zum 29. Dezember 
1917 ein neuer Pfandvertrag abgeschlossen worden war. 
Die Reichsbekleidungsstelle beabsichtigt zunächst nicht, eine Enteignung derjenigen 
Gegenstände anzuordnen, die nach der vorstehenden Ausnahmebestimmung noch ein- 
selöst werden können. " 
Die Pfandleiher sind verpflichtet, über die hiermit zugelassenen nachträglichen 
Einlösungen von der Beschlagnahme an sich unterliegenden und gemäß § 5 der Be- 
 
	        
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