Nr. 44. 1918 317
b) Es ist nicht zulässig, das spezifische Gewicht der zugeteilten Mengen von
Treibriemenleder und anderem technischem Leder durch Imprägnierung,
Bäder usw. ohne besondere Anweisung der Riemen-Freigabe-Stelle zu ver-
ändern. Ausnahmen bedinsen der vorherigen Genehmigung der Riemen-
Freigabe-Stelle.
JQc) Die Hersteller von Treibriemen sind verpflichtet, den Verbrauch von Näh-
riemen auf eine möglichst geringe Menge zu beschränken, sofern die Ver-
wendungsart der angeforderten Treibriemen das Nähen derselben unbe-
dingt erforderlich macht. Auf jeden Fall haben die Hersteller von Treib-
riemen darauf zu achten, daß unter besonderer Berücksichtigung des herr-
schenden Ledermangels in den meisten Fällen die Verwendung von Näh-
riemen zu vermeiden ist, und haben dafür besorgt zu sein, daß die in ihrem
Betriebe herzustellenden Treibriemen auch in nur geleimtem Zustande aus-
reichende Sicherheit bezüglich Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit bieten.
d) Der Hersteller, dem die gemäß den Bestimmungen der Riemen-Freigabe--
Stelle für den Verkauf von freigegebenem Treibriemenleder und anderem
technischem Leder vom 1. Januar 1917 (Mitteilungen der Riemen-Freigabe-
Stelle Nr. 1) vom Gerber zu bezahlenden Gebühren in Rechnung gestellt
sind, ist verpflichtet, sie dem Gerber zu erstatten (vgl. auch § 10 Abs. 3).
W 16.
Für die Hersteller von Treibriemen usw. aus Textilstoffen (mit Aus-
nahme von Textilose und Papiergarn) gelten außer den §§ 2—14 folgende Vorschriften:
a) Die durch Vermittlung der Riemen-Freigabe-Stelle oder von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums zugewiesenen Rohstoffmengen
dürfen nur auf Treibriemen, Fallhämmerriemen, Förderbänder und Ele-
vatorgurte verarbeitet werden.
b) Die Lieferung und Berechnung hat bei Bezugsscheinen mit anhängendem
Abschnitt an denjenigen zu erfolgen, auf den der Bezugsschein ausgestellt
ist, bei abgetrenntem Abschnitt an denjenigen Händler, von dem der Bezugs-
schein eingereicht ist.
Tc) Der Riemen-Freigabe-Stelle ist außer den im § 14 vorgeschriebenen Auf-
stellungen monatlich eine Aufstellung der Lagervorräte an fertigen Treib-
= riemen usw. getrennt nach Sorten und Breiten einzureichen.
4) Zur Deckung der Unkosten der Riemen-Freigabe-Stelle werden bis auf
weiteres für jedes Kilogramm verkaufter Textiltreibriemen, nach dem Ge-
wicht im Augenblick der Ablieferung einschließlich der Imprägnierung.
20 Pfennig Gebühren vom Hersteller erhoben.
e) Die Hersteller von Textilriemen sind verpflichtet, monatlich binnen 10 Tagen
nach Ablauf des Kalendermonats eine auf die Whl Berichte über
vollzogene Ablieferungen (vgl. § 14 Abs. 2) bezugnehmende summarische
Berechnung der zu entrichtenden Gebühren der Riemen-Freigabe-Stelle
einzureichen und gleichzeitig den Betrag auf ihr Bankkonto bei der Mittel-
deutschen Creditbank, Verlis- C. 2, Burgstraße 24, einzuzahlen.