Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

324 Nr. 45. 1918. 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
zur Abänderung der Bekanntmachung über Verteilung von Baumwollnähfäden 
und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom 
19. Januar 1918. 
Vom 2. März 1918. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über. Befugnisse der 
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung 
vom 10. Januar 1918 (RGBl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird folgendes bestimmt: 
Artikel I. 
Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verteilung von Baum- 
wollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom 
19. Januar 1918 wird geändert wie folgt: 
1 
. In § 7 Ablatz 1 unter a wird nach den Worten „— Kleinhandel —“ folgender 
Satz eingefügt: · 
Kleinhändleraufdiebeidergemäߧ6·Absatz1vorzunehmendenVer- 
teilung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mengen weniger 
als insgesamt 10 Rollen, Wickel oder dergl. entfallen würden, sind nicht als 
Bedarfsstellen anzusehen; im übrigen bleibt es den Kommunalverbänden 
überlassen, nur eine beschränkte Anzahl von Kleinhändlern als Bedarfs- 
stellen anzuerkennen und bei. der Verteilung zu berücksichtigen."“ 
  
II# 
§5 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Bezugsberechtigungen: Einreichung, Gültigkeitsdauer. 
„Die als Bedarfsstellen anerkannten Kleinhändler (§5 7 Abs. 1 
unter a) haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunalverband 
zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen. Um 
den Bezug von den Bezirksstellen zu erleichtern, wird empfohlen, daß sich 
die bezugsberechtigten Kleinhändler in kleineren Orten oder auch bezirks- 
weise innerhalb ihres Kommunalverbandes zusammenschließen, die Be- 
stellungen und Bezugsberechtigungen bei einem bezugsberechtigten Klein- 
händler oder bei einem Großhändler einreichen und gesammelt durch diese 
bei der zuständigen Bezirksstelle einreichen lassen; der die Bezugsberechti- 
ungen einsammelnde Kleinhändler oder Großhändler hat die ihm zur 
Peitergabe eingereichten Bezugsberechtigungen mit seinem Firmenstempel 
zu versehen. 
Die Verarbeiter (§5 7 Abs. 1 unter b) sowie die Anstalten 
(67 Abs. 1 unter c) haben ihren Bedarf nicht bei den Bezirksstellen un- 
 
	        
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