324 Nr. 45. 1918.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
zur Abänderung der Bekanntmachung über Verteilung von Baumwollnähfäden
und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom
19. Januar 1918.
Vom 2. März 1918.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über. Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung
vom 10. Januar 1918 (RGBl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird folgendes bestimmt:
Artikel I.
Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verteilung von Baum-
wollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom
19. Januar 1918 wird geändert wie folgt:
1
. In § 7 Ablatz 1 unter a wird nach den Worten „— Kleinhandel —“ folgender
Satz eingefügt: ·
Kleinhändleraufdiebeidergemäߧ6·Absatz1vorzunehmendenVer-
teilung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mengen weniger
als insgesamt 10 Rollen, Wickel oder dergl. entfallen würden, sind nicht als
Bedarfsstellen anzusehen; im übrigen bleibt es den Kommunalverbänden
überlassen, nur eine beschränkte Anzahl von Kleinhändlern als Bedarfs-
stellen anzuerkennen und bei. der Verteilung zu berücksichtigen."“
II#
§5 10 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Bezugsberechtigungen: Einreichung, Gültigkeitsdauer.
„Die als Bedarfsstellen anerkannten Kleinhändler (§5 7 Abs. 1
unter a) haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunalverband
zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen. Um
den Bezug von den Bezirksstellen zu erleichtern, wird empfohlen, daß sich
die bezugsberechtigten Kleinhändler in kleineren Orten oder auch bezirks-
weise innerhalb ihres Kommunalverbandes zusammenschließen, die Be-
stellungen und Bezugsberechtigungen bei einem bezugsberechtigten Klein-
händler oder bei einem Großhändler einreichen und gesammelt durch diese
bei der zuständigen Bezirksstelle einreichen lassen; der die Bezugsberechti-
ungen einsammelnde Kleinhändler oder Großhändler hat die ihm zur
Peitergabe eingereichten Bezugsberechtigungen mit seinem Firmenstempel
zu versehen.
Die Verarbeiter (§5 7 Abs. 1 unter b) sowie die Anstalten
(67 Abs. 1 unter c) haben ihren Bedarf nicht bei den Bezirksstellen un-