Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 47. 1918. 349 
88. 
Enteignung. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände, welche bis zum 1. Mai 1918 nicht an die 
Inspektion der Kraftfahrtruppen oder an eine von dieser bezeichnete Stelle geliefert 
(6 8) oder für den Gebrauch freigegeben (§ 7) sind, werden enteignet werden. 
8 10. 
Höchstpreise. 
Für die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit für je 100 kg folgende 
Höchstpreise festgesetzt: 
1. Kutschwagenreifen, gebrauchte oder ungebrauchte, weiche, in gutem Zustande 
befindliche, die höchstens zweimal quer durchschnitten sind, 700 Mark; 
2. Kutschwagenreifen, gebrauchte oder ungebrauchte, weiche, die den übrigen 
Anforderungen der Ziffer 1 nicht entsprechen, 85 Mark; 
3. Kutschwagenreifen, die nicht unter Ziffern 1 oder 2 fallen, insbesondere 
angekrustete, 10 Mark. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten für die Beförderung bis zum nächsten Güter- 
bahnhof bezw. Postamt, die Kosten der Verladung sowie die Kosten der Verpackung ein. 
W 11. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt am 14. März 1918 in Kraft. 
Altona, den 14. März 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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