Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

350 Nr. 18. 1918. 
5 13. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, welche die Meldungen betreffen, sind an das Webstoff- 
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese 
Bekanntmachung oder die zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, an 
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion 
WI, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens 
mit der Ausfschrift: „Betrifft Menschenhaarbeschlagnahme" zu versehen. 
8 14. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft. 
Altona, den 15. März 1918. 
  
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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