Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

354  Nr.  48.  1918.

d)  an  weitere  Firmen  oder  Personen,  die  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  bezeichnet  werden.  Die  Namen  dieser  Firmen
oder  Personen  werden  im  Reichsanzeiger  bekanntgegeben.

2.  Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
ist  berechtigt,  die  Zulassung  zum  Ankauf  aufzuheben.  Die  Aufhebung  wird  im  Reichsanzeiger
  bekanntgegeben.

3.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  erlaubte  Veräußerung  und  Lieferung
  ist  nur  zulässig,  falls  die  gezahlten  Preise  20  “  für  1  kg  nicht  übersteigen  und  die
Preisberechnung  nach  Gewichtseinheit  erfolgt.

4.  Der  zu  1a  genannte  Mobilmachungsausschuß  vom  Roten  Kreuz  sowie  die
1b—d  bezeichneten  Firmen  oder  Personen  dürfen  die  beschlagnahmten  Gegenstände
lediglich  an  die  Vereinigung  des  Wollhandels,  Leipzig,  Fleischerplatz  2—5,  veräußern
und  liefern

*l  5.

Sortier=  und  Verarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  den  im  §  4  unter  1b  und  d  genannten  Firmen  oder
Personen  gestatret,  von  den  beschlagnahmten  Gegenständen  bis  zu  25  v.  H.  ihres
jeweiligen  Bestandes  auszusortieren,  zu  präparieren  oder  in  anderer  Weise  zu  verarbeiten.
  Diese  Verarbeitungserlaubnis  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Abgänge
oder  Abfälle,  die  sich  beim  Nachsortieren,  Präparieren  oder  Verarbeiten  dieser  25  v.  H.
ergeben.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Vorschrift  aussortierte,  präparierte  oder  verarbeitete
  Menge  unterliegt  nicht  mehr  der  Beschlagnahme.

8  6.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Die  beschlagnahmten  Gegenstände  unterliegen  einer  Meldepflicht,  sofern  die  Ge—
samtmenge  bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten  Person  usw.  (§  7)  mindestens  1  kg
beträgt.  ·

DieMeldungetkhabewmonatlichzuerfolgenundsindandasWebstoffmeldeamt
der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin
SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  mit  der  Aufschrift:  „Betrifft  Menschenhaarmeldung“
zu  erstatten.

8  7.

Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind:
1.  alle  Personen,  die  meldepflichtige  Gegenstände  im  Gewahrsam  haben;
2.  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Unternehmer;
3.  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.
Meldepflichtige  Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  8)  nicht  im  Gewahrsam  des
Eigentümers  befinden,  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu
melden,  der  sie  an  diesem  Tage  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).