Anhang Verjährung
Noch tige Eintragung oder Löschung“ in seinem Rechte an einem Grund-#104
stücke beeinträchtigt ist, der Anspruch auf „Berichtigung des Grundbuchs“ der
184 Verjährung entzogen ist (§ 898), vgl. ferner § 924.
Eine Ausnahme von der Regel der „Verjährbarkeit“ ist ferner geboten
für Ansprüche aus familienrechtlichen Verhältnissen (§ 194, Abs. 2). Die
eigentümliche Natur dieser Ansprüche gestattet nicht, daß sie durch Nichtausübung
verloren gehen.
IV. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre; es ist die
längste Verzjährungsfrist, die das neue Recht kennt. Die Ausnahmen von
dieser Regel (Verjährungsfristen von 2 und 4 Jahren) sind jedoch so zahlreich,
daß für die Rechtsverhältnisse des täglichen Lebens diese kürzeren Berjährungsfristen
eigentlich die Regel bilden (88 195—197). Außerdem
werden bei den einzelnen Rechtsverhältnissen andere, zum Teil
noch kürzere Verzjährungsfristen festgesetzt, von. 6 Wochen (8 490), bis
5 Jahren (§ 638), außerdem z. B. 88 477, 558, 606, 852, 1057, 1302, 2332.
vgl. ferner die Vorschriften des „Handelsgesetzbuchs“ und der „Wechselordnung“
über „Verjährung“.
Die Berechnung der Verjährungsfrist erfolgt gemäß 8§8 186 ff.
V. Die 88 198—201 ordnen den Beginn der Verjährung.
VI. Auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den „Beginn“ der
Verjährung vorliegen, ist es unter bestimmten Umständen geboten, daß der
Beginn hinausgeschoben werde, und die gleichen Umstände müssen, wenn
sie während des Laufes der Verjährung eintreten, bewirken, daß der
Zeitraum, während dessen sie bestehen, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet
wird. Das Gesetz nennt dies Hemmung der Verjährung und
handelt davon in den §#§ 202—207. Sobald die „Hemmung“ beseitigt ist,
läuft die Verjährung weiter, und die etwa bereits vor Eintritt der
„Hemmung“ abgelaufene Verjährungszeit wird mitgerechnet. Verschieden
davon ist die Unterbrechung der Verjährung, die bewirkt, daß die
bis zum Eintritt des „unterbrechenden“ Umstandes abgelaufene Zeit einer
bereits begonnenen Verjährung nicht in Betracht kommt und eine neue
Verjährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen
kann. Hierüber handeln die §§ 208—219.
VII. Die Wirkung der Verjährung ist, daß nach Vollendung der Verjährung
der Verpflichtete berechtigt ist, die Leistung zu verweigern
(8§ 222). „Böser Glaube“ des Verpflichteten, d. h. die
Kenntnis der bestehenden „Verpflichtung“ hindert die Verjährung
nicht, denn sie beruht auf den zu l angegebenen praktischen Erwägungen.
Anders bei der „Ersitzung" (der erwerbenden Verzjährung),
diese fordert „Lguten Glauben“"“ (8 937 Abs. 2). Aber auch bei der
„Verjährung“ kann „böser Glaube“ des Verpflichteten erheblich werden. Wenn
z. B. der Schuldner den vom Gläubiger gegen ihn geltend gemachten Anspruch
außergerichtlich dem „HGrunde"“ nach anerkennt und sich über die streitige
„Höhe"“ des Anspruchs auf Verhandlungen einläßt und letztere lange hinzieht
in der Absicht, den GEläubiger von der recht zeitigen Klageerhebung
(vor Ablauf der Verjährung) abzuhalten, auf die verspätet
erhobene Klage aber dann die Einrede der „Verjährung“
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