Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  51.  1918.  373

wenkasse  eine  Liste  der  Empfangsberechtigten  unter  Angabe  der  diesen  etwa  aus
der  Witwenkasse  zustehenden  Kriegsbeihilfe  dem  Engern  Ausschuß  von  Ritterund
  Landschaft  zu  Rostock  unverzüglich  zu  überreichen.

Der  Engere  Ausschuß  weist  die  Zahlung  der  Kriegsbeihilfen  auf  den  Landkasten
  an.  Die  Zahlung  erfolgt  in  vierteljährlichen  Teilbeträgen  im  voraus,
erstmalig  unter  Nachzahlung  der  Beträge  für  die  seit  dem  1.  Oktober  1917
abgelaufene  Zeit.

Abschnitt  IV.

Besondere  Vorschriften  für  die  von  der  Stadt  Rostock  angestellten
Landschullehrer.
8  23.

Die  Vorschriften  des  Abschnitts  I1  dieser  Verordnung  finden  auf  die  von
der  Stadt  Rostock  angestellten  Lehrer  mit  den  nachstehenden  Maßgaben  An—
wendung:

1.  Hinsichtlich  der  an  den  Landschulen  der  Kämmerei  der  Stadt  Rostock
und  der  Rostocker  Hospitalien  zum  Heiligen  Geist  und  zum  St.  Georg
angestellten  Landschullehrer  und  -Lehrerinnen  tritt  an  die  Stelle  der
Schulkommission  der  Magistrak  zu  Rostock.  Im  Falle  des  §  5  letzter
Absatz  steht  gegen  die  Entscheidung  des  Magistrats  die  Beschwerde  an
Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,  zu.
Die  Vorschrift  in  §  3917  der  Verordnung  vom  28.  April  1908
(Rbl.  Nr.  177)  findet  entsprechende  Anwendung.

2.  Die  Bestimmungen  in  den  §§  9—13  über  die  Aufbringung  der  laufenden
  Kriegsteuerungszulagen  für  die  ritter=  und  landschaftlichen
Landschullehrer  durch  eine  von  jeder  katastrierten  Hufe  an  den  Landkasten
  einzuzahlenden  Steuer  und  über  die  Zahlung  der  Zulagen  aus
dem  Landkasten  finden  auf  die  Landschulstellen  in  den  Rostocker  Kämmerei-
  und  Hospitalgütern  bezw.  auf  die  an  ihnen  angestellten  Landschullehrer
  keine  Anwendung.  Die  laufenden  Kriegsteuerungszulagen
für  die  vorgenannten  Lehrer  und  Lehrerinnen  sind  von  der  Stadt  aufzubringen.
  «
«  §24.

Deie  Vorschriften  des  §  16  Absatz  2,  der  §§  21  und  22  dieser  Verordnung

finden  auf  die  im  Ruhestand  lebenden  früheren  Lehrer  an  den  im  §  23  Ziffer  1

bezeichneten  Schulen,  die  ihr  Ruhegehalt  nicht  aus  dem  Landkasten  beziehen,  sowie

  auf  die  Witwen  der  im  Dienst  oder  im  Ruhestand  verstorbenen  Lehrer  an-80