8 1. Die Polizeiverordnung. 7
zum Gegenstande haben. Polizeistrafverordnungen, welche lediglich die
Förderung der Wohlfahrt bezwecken, sind unzulässig.“ Grotefend!)
bezeichnet die §§ 6, 12 des Polizeigesetzes als bloße Erläuterungen des
§ 10 II, 17 A. L. N. Auch Neukam p#2) steht auf diesem Boden.
Gegen die herrschende Meinung hat sich Rosin?) gewendet. Nach
ihm hat der § 10 II, 17 A.L.R. nur die Bedeutung, „den Umfang
der polizeilichen Amtsgewalt, d. h. die Grenzen festzustellen, innerhalb
deren die Polizeiämter und Polizeibehörden durch Verfügung im Einzelfalle
und eventuelle zwangsweise Exekution die individuelle Handlungsfreiheit
der Unterthanen zu beschränken berechtigt sind““!). Der § 10 II,
17 bildet also die Grundlage nur für die polizeilichen Verfügungen, für
das Polizeiverordnungsrecht ist er weder Grund noch Grenze 5). Das
Polizeiverordnungsrecht ist vielmehr ein Majestätsrecht und daher ebenso
unbegrenzt wie das Recht der Gesetzgebung ). Deshalb können Polizeiverordnungen
sich sowohl auf die Sicherheit, wie auf die Wohlfahrt der
Bürger beziehen. Bei der Interpretation des Ausdruckes „polizeilich“
im § 6ii und im § 12 des Polizeiverwaltungsgesetzes ist nach Rosin
allerdings von dem damals geltenden Begriffe der Polizei auszugehen?!).
Aber danach bedeutet „polizeilich" „alles das, was im öffentlichen
Interesse auf dem Gebiete der inneren Verwaltung zum Schutze oder
zur Förderung des Gemeinwohls ein für allemal zwingend geordnet oder
geregelt werden muß". Rosin beruft sich auch auf die „Erläuterungen“ 3),
welche dem „Entwurfe eines Gesetzes über die Ortspolizei“ vom
Ministerium des Innern beigegeben wurden, den Kammern freilich als
Motive nicht vorgelegt worden sind, auf die Verhandlungen über das
Gesetz in der damaligen Ersten Kammer, endlich auch darauf, daß schon
die im § 6 des Gesetzes aufgeführten Specialmaterien zum Theil über
!) Lehrb. des Preuß. Verwaltungsrechts 1890, Bd. I, § 96, Anm. 3.
2) Verwaltungsarch. Bd. 3, S. 55, 63.
3) Vgl. vor allem: Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen
Verfügungs= und Verordnungsrechts in Preußen, Verwaltungsarch. Bd. 3. Citirt wird
nach dem Sonderabdruck Berlin 1895. Dieselbe Auffassung findet sich bereits im
„Polizeiverordnungsrecht in Preußen“ 1882. In die 2. Aufl. dieses Buches ist dann
die im Verwaltungsarch. gegebene Darstellung inhaltlich ausgenommen worden, pgl.
S. 121 ff.
9 a. a. O. S. 58
5) S. 47.
6) S. 47.
!) S107.
8) Abgedruckt im Polizeiverordnungsrecht, 2. Aufl., S. 306 ff.