Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  1.  Die  Polizeiverordnung.  7

zum  Gegenstande  haben.  Polizeistrafverordnungen,  welche  lediglich  die
Förderung  der  Wohlfahrt  bezwecken,  sind  unzulässig.“  Grotefend!)
bezeichnet  die  §§  6,  12  des  Polizeigesetzes  als  bloße  Erläuterungen  des
§  10  II,  17  A.  L.  N.  Auch  Neukam  p#2)  steht  auf  diesem  Boden.
Gegen  die  herrschende  Meinung  hat  sich  Rosin?)  gewendet.  Nach
ihm  hat  der  §  10  II,  17  A.L.R.  nur  die  Bedeutung,  „den  Umfang
der  polizeilichen  Amtsgewalt,  d.  h.  die  Grenzen  festzustellen,  innerhalb
deren  die  Polizeiämter  und  Polizeibehörden  durch  Verfügung  im  Einzelfalle
  und  eventuelle  zwangsweise  Exekution  die  individuelle  Handlungsfreiheit
  der  Unterthanen  zu  beschränken  berechtigt  sind““!).  Der  §  10  II,
17  bildet  also  die  Grundlage  nur  für  die  polizeilichen  Verfügungen,  für
das  Polizeiverordnungsrecht  ist  er  weder  Grund  noch  Grenze  5).  Das
Polizeiverordnungsrecht  ist  vielmehr  ein  Majestätsrecht  und  daher  ebenso
unbegrenzt  wie  das  Recht  der  Gesetzgebung  ).  Deshalb  können  Polizeiverordnungen
  sich  sowohl  auf  die  Sicherheit,  wie  auf  die  Wohlfahrt  der
Bürger  beziehen.  Bei  der  Interpretation  des  Ausdruckes  „polizeilich“
im  §  6ii  und  im  §  12  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  ist  nach  Rosin
allerdings  von  dem  damals  geltenden  Begriffe  der  Polizei  auszugehen?!).
Aber  danach  bedeutet  „polizeilich"  „alles  das,  was  im  öffentlichen
Interesse  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  zum  Schutze  oder
zur  Förderung  des  Gemeinwohls  ein  für  allemal  zwingend  geordnet  oder
geregelt  werden  muß".  Rosin  beruft  sich  auch  auf  die  „Erläuterungen“  3),
welche  dem  „Entwurfe  eines  Gesetzes  über  die  Ortspolizei“  vom
Ministerium  des  Innern  beigegeben  wurden,  den  Kammern  freilich  als
Motive  nicht  vorgelegt  worden  sind,  auf  die  Verhandlungen  über  das
Gesetz  in  der  damaligen  Ersten  Kammer,  endlich  auch  darauf,  daß  schon
die  im  §  6  des  Gesetzes  aufgeführten  Specialmaterien  zum  Theil  über

!)  Lehrb.  des  Preuß.  Verwaltungsrechts  1890,  Bd.  I,  §  96,  Anm.  3.

2)  Verwaltungsarch.  Bd.  3,  S.  55,  63.

3)  Vgl.  vor  allem:  Der  Begriff  der  Polizei  und  der  Umfang  des  polizeilichen
Verfügungs=  und  Verordnungsrechts  in  Preußen,  Verwaltungsarch.  Bd.  3.  Citirt  wird
nach  dem  Sonderabdruck  Berlin  1895.  Dieselbe  Auffassung  findet  sich  bereits  im
„Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen“  1882.  In  die  2.  Aufl.  dieses  Buches  ist  dann
die  im  Verwaltungsarch.  gegebene  Darstellung  inhaltlich  ausgenommen  worden,  pgl.
S.  121  ff.

9  a.  a.  O.  S.  58
5)  S.  47.
6)  S.  47.
!)  S107.

8)  Abgedruckt  im  Polizeiverordnungsrecht,  2.  Aufl.,  S.  306  ff.