Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

384 Nr. 3 1918. 
eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz aus- 
geschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über 
eine bestimmte Brennstoffmenge oder -Quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese 
als Bedarf anzumelden. 
4. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Aushilfen mit Nennung 
des Ausbelfenden anzugeben. 
  
§ 4. Nachpriüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach- 
prüfung der Bestände möglich ist. 
§* 5. Meldestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; 
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der 
Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht 
der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Ver- 
teilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten 
einzusenden. 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an 
den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 
§6 6 Ziffer 7) zu senden, und zwär mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für 
Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die 
Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) zu senden, und zwar mit der- 
selben Aufschrift. 
II. Uußerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der 
Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere, nach § 71 
zu dassende Einzelmeldekarte an den Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27—29, 
zu senden. 
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere 
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten 
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch 
auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer. 
IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz 1 Ziffer 5 genannte, an die Amtliche Ver- 
teilungsstelle zu richtende Meldekarte fort. 
 
	        
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