Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

386 Nr. 53. 1918. 
§5 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) 
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen, für April be- 
stimmten Meldekarten mit rotem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei 
der zuständigen Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zu- 
ständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs- 
amtstelle, gegen eine Gebühr von “ —, 25 für vier zusammenhängende Karten ein- 
schließlich Text dieser Bekanntmachung beziehen kann. Auch die etwa noch weiter er- 
forderlichen Meldekarten (siehe § 5 13 und 4, § 5 II und § 92) sind dort einzeln für 
% 0,05 das Stück erhältlich. 
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden 
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder 
Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durch- 
kreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb- 
lichen Betriebes zu mehreren Verbranchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher 
Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichs- 
kohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durch- 
kreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen. 
§ 8. Meldung im Falle der Annah weigerung der Meldekarten durch Lieferer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereir 
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin 
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem be- 
sonderen Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte 
nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
  
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug 
seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Haupt- 
lieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem 
Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion über- 
lassen hat, dieser Dritte. 
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstofse 
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, 
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Melbekarten, wie Vorlieferer in Frage 
kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. 
Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, 
als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: 
a) die auf diese Karte entfallende Menge, 
b) die aquf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte 
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und 
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerl „Auf-
	        
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